Verkehrshindernis E-Roller in Alt-Niederursel
Stellungnahme des Magistrats
Aufgrund fehlender Rechtsgrundlage kann dieser Anregung nicht entsprochen werden. Da E-Scooter bezüglich des Abstellens rechtlich Fahrrädern gleichgestellt sind, dürfen diese grundsätzlich auf Gehwegen abgestellt werden. Lediglich, wenn sich durch das Abstellen konkrete Behinderungen ergeben, stellt dies eine Missachtung der Sorgfaltspflichten gemäß § 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dar. Verantwortlich für die Missstände sind zum einen die nutzenden Personen der E-Scooter, welche diese nach Beendigung teilweise rücksichtslos abstellen. Zum anderen sind es die Leihanbieter, die hier keine ausreichenden Vorkehrungen für ein vernünftiges Abstellen der E-Scooter treffen oder diese selbst morgens derart platzieren. Die behördlichen Möglichkeiten, hierauf Einfluss zu nehmen, sind jedoch begrenzt. Sofern beispielsweise über die E-Mail-Adresse verkehrspolizei@stadt-frankfurt.de konkrete Hinweise zu behindernd abgestellten E-Scootern an die Städtische Verkehrspolizei herangetragen werden, werden diese mit der Aufforderung zur unmittelbaren Beseitigung der Störung an die entsprechenden Anbieter weitergeleitet. Werden behindernd abgestellte E-Scooter im Rahmen der Streifen wahrgenommen, werden sie nach Möglichkeit umplatziert. Natürlich haben auch die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, sich direkt an die Leihanbieter zu wenden. Hierzu sind an den E-Scootern die Kontaktmöglichkeiten angebracht.