Etwaige weitere verfügbare Flächen im Ortsbezirk 12 für Gemeindebedarfe und deren Voraussetzungen prüfen
Stellungnahme des Magistrats
Konkrete Bedarfe entstehen für einzelne Gemeinbedarfsfunktionen stets unterschiedlich und darüber hinaus an unterschiedlichen Stellen in den Stadtteilen. Insofern ist eine pauschale Flächenprüfung im gesamten Ortsbezirk nicht zielführend. Bei der Planung neuer Baugebiete finden regelmäßig Bedarfserhebungen statt. Dies schließt die Abfrage nach aktuellen und künftig zu erwartenden Bedarfen bei allen relevanten Stadtämtern ein. Bedarfe im Bereich allgemeinbildender Schulen werden im integrierten Schulentwicklungsplan des Stadtschulamtes dokumentiert. Bestehende bzw. entstehende Bedarfe werden in den Planungsprozessen entsprechend mit bedacht. Im Bestand können Nutzungen des Gemeinbedarfs darüber hinaus als sogenannte Anlagen für soziale oder kulturelle Zwecke in planungsrechtlich festgesetzten Allgemeinen Wohngebieten oder Mischgebieten zugelassen werden. Auf dieser Basis wird aktuell durch das Amt für Bau und Immobilien ein städtisches Grundstück am unteren Ende der Straße "Zur Kalbacher Höhe" dahingehend überprüft, ob es sich für eine Kindertagesstätte eignet. Darüber hinaus wird unmittelbar angrenzend an den Ortsbezirk 12 in laufenden Planungen für das sogenannte Lurgiareal im Mertonviertel die Ansiedlung einer neuen Grundschule vorbereitet. Ob zusätzlich im Ortsbezirk konkrete Bedarfe bestehen, es noch Erweiterungsmöglichkeiten an bereits planungsrechtlich gesicherten Standorten gibt oder ggf. auf der Grundlage anderer planungsrechtlicher Möglichkeiten wie z. B. § 34 Baugesetzbuch (Bauvorhaben im bebauten Innenbereich) hierfür auch Flächenpotenziale vorhanden sind, muss einzelfallbezogen und bezogen auf einen kleinräumigen Untersuchungsraum beurteilt werden. Dabei spielt auch immer die Abwägung gegenüber anderen Belangen wie z. B. Nutzungskonkurrenzen eine Rolle. Die Umwandlung von Flächen, die derzeit planungsrechtlich als "Grünfläche", "Flächen für die Landwirtschaft" oder "Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft" festgesetzt sind, in zukünftige Gemeinbedarfsflächen erfordert in jedem Fall ein Bebauungsplanverfahren. Dafür ist ein Aufstellungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung notwendig. Diesem Beschluss vorgelagert ist unter Einbeziehung sämtlicher relevanter Belange abzuwägen, in welchen Bereichen ein akuter und vordringlicher Bedarf für Gemeinbedarfseinrichtungen besteht. Erst im Rahmen eines Planverfahrens kann die Fragestellung ggf. zu verlagernder Ausgleichsflächen behandelt werden.