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Unerlaubtes Parken auf dem Feldweg neben der Wehrstraße unterbinden

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Ist die Durchfahrt für Traktoren und anderen landwirtschaftlichen Fahrzeugen an einer Stelle auf Grund parkender Fahrzeuge nicht möglich, wie im Bereich der Wehrstraße, kommen grundsätzlich straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen in Betracht. Allerdings wurde für diesen Bereich bereits eine für jedermann verständliche, eindeutige Regelung getroffen: mittels Verkehrszeichen (VZ) 283 ff. Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und dem Zusatz "4 - 18 Uhr" wird ein absolutes Haltverbot ausgewiesen. Das Parkverbot 5 m vor und hinter Kreuzungen ergibt sich zudem aus § 12 Abs. 3 Nummer 1 StVO. Bei Verstößen Fahrzeugführender gegen diese Regelungen handelt es sich um das Fehlverhalten Einzelner, welches das Eingreifen der Städtischen Verkehrspolizei rechtfertigt. Derzeit werden Sonderkontrollen der Städtischen Verkehrspolizei an besagter Örtlichkeit durchgeführt. Die Anordnung einer Sperrfläche (VZ 298 StVO) sollte aus mehreren Gründen die Ultima Ratio sein. Zum einen handelt es sich auf Grund der bereits bestehenden Regelung grundsätzlich um Überschilderung. Diese ist nach § 45 Absatz 9 StVO zu vermeiden: "Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist." Zum anderen dürfen Sperrflächen nicht Befahren werden, auch nicht von den landwirtschaftlichen Fahrzeugen, deren Durchfahrt sie sichern sollten. Durch die Einengung der Fahrbahn wäre zudem kein Begegnungsverkehr möglich. Zur Verbesserung der Verkehrssituation könnte allerdings eine Änderung der ortsfesten Beschilderung im Bereich der Zufahrt zum Seitenarm der Wehrstraße beitragen. Die bisherige Beschilderung mittels VZ 250 StVO "Verbot für Fahrzeuge aller Art" mit den Zusätzen "Anlieger frei" und "Radfahrer frei" lässt lediglich die Ahndung unberechtigten Parkens (Verstoß gegen VZ 283 StVO) zu. Da grundsätzlich jedermann ein Anliegen in der Wehrstraße verfolgen könnte, kommt die Ahndung eines Verstoßes gegen VZ 250 StVO regelmäßig nicht in Betracht. Eine Ahndung eindeutigen Fehlverhaltens ist jedoch möglich, wenn das Zufahrtsverbot anstelle dessen mit der Zusatzbeschilderung "Landwirtschaftlicher Verkehr frei" versehen würde. Um Anliegern der Wehrstraße 42 die Zufahrt zu gewährleisten, wäre der Zusatz "Zufahrt Hausnr. 42 frei" zu ergänzen. Zur Vermeidung eines "Schilderwaldes" würde zudem VZ 250 StVO durch VZ 260 StVO "Verbot für Kraftfahrzeuge" ersetzt werden, somit entfiele der Zusatz "Radfahrer frei". Der Anregung des Ortsbeirates wird daher nicht entsprochen. Eine Änderung der Beschilderung wird jedoch angeordnet.

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