Wiedereinrichtung des Zebrastreifens im Ziegelhüttenweg zwischen den Hausnummern 30 und 35a
Stellungnahme des Magistrats
Die Einrichtung eines Fußgängerüberweges ("Zebrastreifen") geschieht nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 26 StVO und der Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ). Zur erforderlichen Ausstattung gehört nach 3.4 R-FGÜ eine ortsfeste Beleuchtung nach DIN 5044 "Ortsfeste Verkehrsbeleuchtung" und DIN 67523 "Beleuchtung von Fußgängerüberwegen mit Zusatzbeleuchtung". Wird ein unzureichend beleuchteter Fußgängerüberweg eingerichtet, erhöht er nicht die Verkehrssicherheit, sondern spiegelt zu Fuß Gehenden falsche Sicherheit vor. Da im Rahmen der Bearbeitung der OM 6857 vom 30.10.2020 festgestellt wurde, dass die Beleuchtung des Fußgängerüberweges nicht den Vorgaben der R-FGÜ entspricht, wurde der Fußgängerüberweg entfernt. Eine Ertüchtigung der Straßenbeleuchtung kommt nicht in Betracht, da Fußgängerüberwege in Tempo 30-Zonen, wie vorliegend, regelmäßig entbehrlich sind (2.1 Absatz 3 R-FGÜ) und kein Grund vorliegt, von dieser Regelung abzuweichen. Auf die Stellungnahme des Magistrats ST 473 vom 22.02.2021 wird vollumfänglich verwiesen. Der Anregung kann daher nicht entsprochen werden.