Tiermisshandlungen im Rebstockpark
Stellungnahme des Magistrats
Nach § 1 Satz 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Eine derartige Handlung kann (je nach Tat) als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat geahndet werden. Bei aktuellen Vorgängen der Gefahrenabwehr ist die Polizei zu informieren. Diese ist zeitnah vor Ort und ist für die Aufnahme des Tathergangs und die Sicherung von Beweismitteln zuständig. Dies trifft für alle Rechtsgebiete zu. Der zuständigen Abteilung Veterinärwesen im Ordnungsamt liegen keine Erkenntnisse vor, dass im Rebstockpark Tiere tierschutzwidrig behandelt werden. Angesichts des mannigfaltigen Aufgabenspektrums im gesamten Stadtgebiet ist es der Stadtpolizei nicht möglich den Bereich dauerhaft zu überwachen. Im Rahmen des Streifendienstes werden Kontrollen in den genannten Bereichen durchgeführt. Alle europäischen Vogelarten sind nach der EU-Vogelschutzrichtlinie besonders geschützt. Sie unterliegen damit den Regelungen des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Danach ist es u. a. verboten, "wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten (...)". Die Anregung zur Anbringung von Schildern und Informationstafeln wird aus naturschutzfachlicher Sicht eingeschränkt befürwortet. Der Rebstockpark ist Bestandteil der Zone I des Landschaftsschutzgebietes "Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt Frankfurt am Main". Zum Schutze der Eigenart und der Erholungsfunktion sollte die Parklandschaft mit möglichst wenigen Elementen ausgestattet werden, die innerhalb des städtischen Raums üblich sind. Dazu gehören auch Beschilderungen. Aus Sicht der Naturschutzbehörde spricht jedoch nichts gegen eine Ergänzung auf bereits vorhandenen Informationstafeln oder Hinweisschildern. Nach Auffassung des Magistrats können umweltschädliche oder tierquälerische Verhaltensweisen grundsätzlich aber nur mit verstärkter Kontrolle durch die Ordnungsbehörden und ordnungspolizeilicher Durchsetzung reguliert werden.