Bewertung der Mäuse- und Rattenpopulationen - besteht Handlungsbedarf?
Stellungnahme des Magistrats
Ratten sind Gesundheitsschädlinge im Sinne des § 2 Nr. 12 IfSG, welche jederzeit Krankheitserreger übertragen und somit schwerste gesundheitliche Schäden beim Menschen verursachen können. Sie müssen daher nach §§ 16 Abs. 1 und 17 Abs. 2 IfSG i.V.m. § 1 Abs. 1 Schädlingsbekämpfungsverordnung bekämpft werden. Sie dienen Krankheitserregern als Reservoir oder sind Überträger von über 100 Infektionskrankheiten. Dazu gehören unter anderem Hantaviren, Leptospirose, Tularämie oder Toxoplasmose. Von diesen Erkrankungen wurden in den letzten drei Jahren in Frankfurt am Main insgesamt die folgenden Anzahlen an Fällen gemeldet: 4x Hantaviren, 8x Leptospirose und 10x Tularämie oder Toxoplasmose. Dabei war nicht immer ein Zusammenhang mit Ratten ermittelbar. Im Jahr 2022 gingen 227 und im Jahr 2023 insgesamt 205 Meldungen über Rattenbefall beim Magistrat ein. In diesem Jahr wurden bisher 199 Fälle (Stand 28.08.2024) zu vorhandenem Rattenbefall gemeldet. Da die Meldungen über Rattenbefall gerade bei wärmeren Monaten zunehmen, lässt sich für 2024 noch kein abschließender Trend verzeichnen. Die Stadtentwässerung Frankfurt am Main untersucht im Zusammenhang mit dem geförderten städtischen Projekt "Smartes Wassermanagement" derzeit Möglichkeiten, ein weitergehendes Monitoring über die Menge und das Auftreten von Ratten in der Kanalisation aufzubauen, um relevante Rattenpopulationen eindeutiger zu identifizieren und noch gezielter Bekämpfungsmaßnahmen einzuleiten. Eine Umsetzung in die Praxis ist noch nicht geklärt. Für das behördliche Verlangen einer Bekämpfung von Mäusen besteht gegenüber einem Grundstückseigentümer keine Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz, da von ihnen im Vergleich zu Ratten deutlich weniger Infektionsgefahren ausgehen und sie somit nicht als Gesundheitsschädlinge im Sinne des Infektionsschutzgesetzes gelten.