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Werden aktuelle Erkenntnisse in der Rattenbekämpfung im Ortsbezirk 1 berücksichtigt?

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Zu 1: Nach dem IFSG (Infektionsschutzgesetz) sowie der Schädlingsbekämpfungsverordnung ist der Eigentümer einer Liegenschaft bekämpfungspflichtig. Sollte auf einer Liegenschaft Rattenbefall festgestellt werden, werden die jeweiligen Eigentümer zur Bekämpfung aufgefordert und es wird kontrolliert, ob dies entsprechend den Vorgaben umgesetzt wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Rattenbekämpfung im Rahmen einer Ersatzvornahme durchgeführt. Hierzu wird eine Schädlingsbekämpfungsfirma beauftragt welche die Belegung durchführt. Die Kosten werden anschließend den Eigentümern in Rechnung gestellt. Zu 2: Das nachhaltige Rattenmanagement von Paris ist bis dato nicht bekannt, insofern kann an dieser Stelle kein Vergleich erfolgen. Die Stadtentwässerung Frankfurt (SEF) untersucht im Zusammenhang mit dem geförderten städtischen Projekt "Smartes Wassermanagement" derzeit Möglichkeiten, ein weitergehendes Monitoring über die Menge und das Auftreten von Ratten in der Kanalisation aufzubauen, um relevante Rattenpopulationen eindeutiger zu identifizieren und noch gezielter Bekämpfungsmaßnahmen einzuleiten. Eine Umsetzung in die Praxis ist noch nicht geklärt. Darüber hinaus ist aus Sicht der SEF die primäre Aufgabe, Rattenpopulationen die Lebensgrundlage in der Kanalisation möglichst zu entziehen. Hier können Bürger aktiv werden, indem keine Essensreste über die Toilette entsorgt werden. Zu 3: Analog zur Handhabung von befallenen Grundstücken von Privatleuten, wird das jeweils in der Eigentumsverwaltung zuständige Amt tätig und beauftragt eine Schädlingsbekämpfungsfirma. Zu 4: Zur Bekämpfung wird eine Schädlingsbekämpfungsfirma beauftragt, welche die Rattenbekämpfung übernimmt. Für die Bekämpfung sind nur die vom Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin bekannt gemachten anerkannten Mittel und Verfahren zu verwenden. Für die Bekämpfung von Ratten in der Kanalisation sind nach der Biozid-Verordnung nur bestimmte Wirkstoffe zugelassen. Diese werden bei festgestelltem Befall in Form von vorgefertigten Fraßködern eingesetzt. Am Ende der Maßnahme werden die Köder aus der Kanalisation entfernt und fachgerecht entsorgt. Zu 5: Die Giftstoffe sind so auszubringen, dass eine Gefährdung von Menschen und anderen Tieren ausgeschlossen ist. Das Gift darf nur in Köderboxen ausgelegt werden. Aufgrund der Beschaffenheit der Boxen haben nur Ratten und ggf. Mäuse Zugang. Hierdurch wird verhindert, dass andere Tiere wie z.B. Katzen an das Gift gelangen können. Ferner ist durch Warnschilder auf die Giftauslegung hinzuweisen, auf denen auch die Art des Giftes sowie das entsprechende Gegenmittel zu vermerken ist. Zu 6: Siehe Antwort zu Frage

  1. Zu 7: Ratten dienen als Reservoir oder sind Überträger von über 100 Infektionskrankheiten. Dazu gehören unter anderem Hantaviren, Leptospirose, Tularämie oder Toxoplasmose. Daher sieht der Magistrat hier keine Veranlassung.