Errichtung eines Mehrfamilienhauses - es bleiben immer noch viele Fragen offen! Der Ortsbeirat will Antworten!
Stellungnahme des Magistrats
Zu 1.: Das Bauvorhaben beinhaltet keine Tiefgarage. Bestandteil der Planungen ist ein Untergeschoss, welches zur Unterbringung der Haustechnik und von Fahrrädern vorgesehen ist. Zu 2.: Die verkehrliche Erschließung, insbesondere auch für Rettungsfahrzeuge, ist aufgrund der begrenzten Platzverhältnisse nur über die schmale Zufahrt von der Altenhainer Straße möglich. Die ursprünglich geplante Tiefgarage kann daher aufgrund räumlicher und technischer Schwierigkeiten auf der Liegenschaft nicht zur Ausführung kommen. Zu 3: Im Rahmen des Bauvorhabens sind gemäß der Stellplatzsatzung insgesamt 17 Stellplätze herzustellen. Die Stellplatzsatzung bietet jedoch verschiedene Möglichkeiten, die notwendigen Stellplätze auch anderweitig nachzuweisen. Bei dem geplanten Bauvorhaben nutzt die ABG mehrere solcher alternativen Nachweismethoden. Durch die Herstellung eines Car-Sharing-Stellplatzes im Außenbereich werden insgesamt fünf PKW-Stellplätze ersetzt. Die Herstellung des erforderlichen Stellplatzes der Kindertageseinrichtung erfolgt ebenfalls im Außenbereich. Weitere Stellplätze werden durch die ABG auf überzähligen Plätzen in einer Tiefgarage auf eigenen Liegenschaften in der Umgebung nachgewiesen und durch Abstellplätze für Lastenräder ersetzt. Insgesamt vier Stellplätze werden abgelöst. Die für das Bauvorhaben notwendigen Stellplätze werden somit insgesamt satzungskonform hergestellt. Zu 4.: Laut Bebauungsplan Nr. 826 - Europaviertel West - Teilbereich 1- sind die erforderlichen Stellplätze innerhalb der allgemeinen Wohngebiete (WA) in Tiefgaragen nachzuweisen. Bei der Fläche des geplanten Bauvorhabens handelt es sich jedoch gemäß den zeichnerischen Festsetzungen im Bebauungsplan nicht um eine WA-Fläche, sondern um eine Fläche für den Gemeinbedarf - Kindertagesstätte. Eine Tiefgarage ist für das Bauvorhaben der ABG daher nicht zwingend vorgeschrieben. Zu 5.: Da die Grundzüge der Planungen durch die angesprochenen Änderungen nicht betroffen sind, ist eine Änderung des Bebauungsplanes nicht erforderlich und nicht beabsichtigt. Zu 6.: Das Bauvorhaben ist nicht zeitlich begrenzt, sondern auf Dauer angelegt. Perspektivisch werden die Voraussetzungen der erfolgten Einstufung vorliegen. Eine Änderung der Zonenkarte zur Stellplatzsatzung wird daher nicht erfolgen.