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Kurzparken vor dem Kindergarten in zweiter Reihe unterbinden

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Die Regeln zum Halten und Parken sind in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) unter § 12 festgelegt und allen Verkehrsteilnehmenden, die ein Kraftfahrzeug führen, bekannt. An den genannten Örtlichkeiten gilt dementsprechend bereits ein gesetzliches Haltverbot (abgesenkte Bordsteine an den Einfahrten, Kurvenbereiche, 2. Reihe). § 39 StVO verbietet, Regelungen, die bereits in der StVO genau benannt sind, mittels Beschilderung, beziehungsweise Markierung zu verdeutlichen (Verbot der Überbeschilderung). Die Städtische Verkehrspolizei überwacht bereits die Montgolfier-Allee im Rahmen von Streifen und zeigt alle dabei festgestellten Verkehrsverstöße an. Eine Erhöhung der Überwachungsintensität, die geeignet wäre, die Problematik zu lösen, ist leider nicht möglich. Das Problem der sogenannten "Elterntaxen" tritt leider vor fast allen Frankfurter Schulen und Kindergärten zu nahezu identischen Uhrzeiten auf. Die personellen Möglichkeiten erlauben es nicht, die Schulen/Kitas so häufig und gezielt anzufahren, dass nachhaltige Veränderungen im Verkehrsverhalten eintreten. Die durchgeführten Kontrollen haben zudem repressiven Charakter und können besonders vorsätzliches Fehlverhalten (Verwarnung wird billigend in Kauf genommen) nicht unterbinden. Feuerwehrzufahrten im Sinne der StVO (amtlich gesiegelt) liegen weder vor den Kitas noch an der Rückseite der Seniorenresidenz vor.

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