Verkehrsberuhigung Grethenweg
Stellungnahme des Magistrats
Der Große Hasenpfad ist am Einmündungsbereich Mörfelder Landstraße mit Verkehrszeichen (VZ) 250 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Verbot für Fahrzeuge aller Art) und VZ 1020-30 StVO (Anlieger frei) beschildert, wodurch der nachgelagerte Grethenweg ebenfalls vom Durchgangsverkehr entlastet wird. Denkbar wäre eine Drehung der Einbahnstraßenregelung in einigen Teilabschnitten des Grethenweges (etwa zwischen Nr. 90 und Nr. 124). Dies würde jedoch zu einer Umfahrung über die Tucholskystraße führen, wodurch diese stärker durch den Durchgangsverkehr belastet werden würde. Es würde daher lediglich eine Verlagerung der Problemlagen stattfinden. Diese Möglichkeit wird nicht befürwortet, zumal die Geschwindigkeitsüberschreitungen im unauffälligen Bereich sind. Das seit mehreren Jahren zu verzeichnende Wachstum der Stadt Frankfurt am Main um bis zu 15.000 Einwohner pro Jahr führt unweigerlich zu einer Konkurrenz der Nutzungsansprüche und zu verkehrlichen Problemen. Im vergangenen Jahr haben sich 16 Institutionen in einem gemeinsamen Brief an den Magistrat gewandt und für einen breiten gesellschaftlichen Diskurs bei der Erarbeitung eines strategischen Masterplans zum Verkehr und der Mobilität gebeten. Der Magistrat hat diesbezüglich die Planungen aufgenommen und wird einen Sustainable Urban Mobility Plan (SUMP) erarbeiten. Dabei werden auch die Verkehrsprobleme der südlichen Stadtteile betrachtet. Darüber hinaus sieht der Magistrat derzeit keine weiteren verkehrsbehördlichen Möglichkeiten, um den Schleichverkehr zu unterbinden. Insofern einzelne Verkehrsteilnehmende entgegen der Beschilderung in den Großen Hasenpfad und den nachgelagerten Grethenweg einfahren, handelt es sich um das Fehlverhalten Einzelner, welchem mittels verkehrsbehördlicher Maßnahmen nicht entgegen zu wirken ist. In der zweiten Jahreshälfte wurden bisher drei Geschwindigkeitskontrollen durch die Städtische Verkehrspolizei durchgeführt. Dabei überschritten 39 der insgesamt 463 erfassten Fahrzeuge die zulässige Höchstgeschwindigkeit im sanktionierbaren Bereich. Die Übertretungsquote von 8,4 % liegt im unauffälligen Bereich, weshalb die Überwachungsdichte nicht erhöht wird. Eine generelle Unterbindung der Geschwindigkeitsüberschreitungen ist durch die Verkehrsüberwachung nicht möglich.