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Zusätzliche Hinweise auf dem verkehrsberuhigten Bereich der Wasserhofstraße

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 03.09.2018, ST 1732 Betreff: Zusätzliche Hinweise auf dem verkehrsberuhigten Bereich der Wasserhofstraße Die Wasserhofstraße ist an der Gräfendeichstraße mittels Verkehrszeichen (VZ) 325 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) als verkehrsberuhigter Bereich klar sichtbar beschildert. Gemäß § 39 Absatz 1 StVO dürfen Verkehrszeichen einschließlich Markierungen, deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes Verkehrszeichen erreicht wird, nicht angeordnet werden (sogenanntes Überbeschilderungsverbot). Die Beschilderung "Verkehrsberuhigter Bereich" bedeutet unter anderem, dass mit einem Fahrzeug Schrittgeschwindigkeit gefahren werden muss. Zudem darf ein Fahrzeugführender den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern, wenn nötig, muss gewartet werden. Aus diesem Grund sind die vorgeschlagenen zusätzlichen Hinweise nicht zulässig. Zudem darf die Straßenverkehrsbehörde nur Verkehrszeichen und Markierungen anordnen, die in der StVO bzw. im amtlichen Verkehrszeichenkatalog enthalten sind. Daher kann grundsätzlich weder ein Hinweisschild "Schrittgeschwindigkeit" noch eine Markierung in Form eines Schachbrettmusters angeordnet werden. Der Anregung wird daher nicht entsprochen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 08.06.2018, OM 3297

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