Zusätzliche Hinweise auf dem verkehrsberuhigten Bereich der Wasserhofstraße
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 03.09.2018, ST
1732
Betreff: Zusätzliche
Hinweise auf dem verkehrsberuhigten Bereich der Wasserhofstraße Die Wasserhofstraße ist an der
Gräfendeichstraße mittels Verkehrszeichen (VZ) 325 Straßenverkehrs-Ordnung
(StVO) als verkehrsberuhigter Bereich klar sichtbar beschildert. Gemäß § 39 Absatz 1 StVO dürfen Verkehrszeichen
einschließlich Markierungen, deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes
vorhandenes Verkehrszeichen erreicht wird, nicht angeordnet werden (sogenanntes
Überbeschilderungsverbot). Die Beschilderung "Verkehrsberuhigter Bereich"
bedeutet unter anderem, dass mit einem Fahrzeug Schrittgeschwindigkeit gefahren
werden muss. Zudem darf ein Fahrzeugführender den Fußgängerverkehr weder
gefährden noch behindern, wenn nötig, muss gewartet werden. Aus diesem Grund
sind die vorgeschlagenen zusätzlichen Hinweise nicht zulässig. Zudem darf die Straßenverkehrsbehörde nur
Verkehrszeichen und Markierungen anordnen, die in der StVO bzw. im amtlichen
Verkehrszeichenkatalog enthalten sind. Daher kann grundsätzlich weder ein Hinweisschild
"Schrittgeschwindigkeit" noch eine Markierung in Form eines Schachbrettmusters
angeordnet werden. Der Anregung wird daher nicht entsprochen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 08.06.2018, OM 3297