Haltverbot gegen Telefonstörungen
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
Stellungnahme des Magistrats vom 05.02.2018, ST 171
Betreff: Haltverbot gegen Telefonstörungen Das Parken auf dem Gehweg ist nur dort erlaubt, wo es durch Beschilderung ausgewiesen ist (Verkehrszeichen 315- 50-88 Straßenverkehrs-Ordnung). An der vom Ortsbeirat genannten Örtlichkeit ist das Gehwegparken erst hinter dem Verteilerkasten vorgesehen. Es handelt sich demnach um ein bewusstes Fehlverhalten der Verkehrsteilnehmenden. Eine Haltverbotsbeschilderung würde hier auch nicht abhelfen, da sich das Haltverbot immer auf die Fahrbahn bezieht, nicht auf den Gehweg.