Haltverbot gegen Telefonstörungen
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 05.02.2018, ST
171
Betreff: Haltverbot gegen
Telefonstörungen Das Parken auf dem Gehweg ist nur
dort erlaubt, wo es durch Beschilderung ausgewiesen ist (Verkehrszeichen
315- 50-88 Straßenverkehrs-Ordnung). An der vom Ortsbeirat genannten
Örtlichkeit ist das Gehwegparken erst hinter dem Verteilerkasten vorgesehen.
Es handelt sich demnach
um ein bewusstes Fehlverhalten der Verkehrsteilnehmenden. Eine
Haltverbotsbeschilderung würde hier auch nicht abhelfen, da sich das Haltverbot
immer auf die Fahrbahn bezieht, nicht auf den Gehweg. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 28.11.2017, OM 2461