Errichtung eines Zebrastreifens auf der Gablonzer Straße
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 02.09.2019, ST 1713 Betreff: Errichtung eines Zebrastreifens auf der
Gablonzer Straße Vor der Liegenschaft
Stresemannallee Hausnummer 18 ist bereits ein Fußgängerüberweg vorhanden. Der
Abstand zwischen diesem und dem vom Ortsbeirat 5 geforderten Fußgängerüberweg
beträgt ca. 93 Meter. Gemäß Randnummer 4 Nummer 4 der
Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrs-Ordnung zu § 26 müssen
Fußgängerüberwege ausreichend weit voneinander entfernt sein. Bei Auslegung des
unbestimmten Rechtsbegriffes "ausreichend" kann der früher gültige
Mindestabstand von 200 Meter als erster Anhaltspunkt zu Grunde gelegt werden.
Dieser wird hier um mehr als die Hälfte unterschritten. Der Erlass des Hessischen Ministeriums für
Wirtschaft, Verkehr und Landentwicklung zur Einführung der Richtlinien für die
Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) führt weiter aus,
dass zwar ein Mindestabstand nicht mehr festgeschrieben ist, jedoch zu
gewährleisten ist, dass keine oder zumindest nur im geringen Umfang zu
erwartende negative Beeinträchtigungen des fließenden Verkehrs auftreten.
Bei einem Abstand von weniger als 100 Meter
zwischen zwei Fußgängerüberwegen ist jedoch mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit von einer negativen Beeinträchtigung des fließenden
Verkehrs, insbesondere des ÖPNV, auszugehen. Daher ist aus Gründen der
Leichtigkeit des Verkehrs die Einrichtung eines Fußgängerüberwegs an dem
gewünschten Standort abzulehnen. Eine Ersetzung des bestehenden zugunsten des
gewünschten Fußgängerüberwegs scheidet aus, da der bestehende Fußgängerüberweg
Bestandteil des gesicherten Schulweges der Riedhofschule ist. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 10.05.2019, OM 4604