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Errichtung eines Zebrastreifens auf der Gablonzer Straße

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 02.09.2019, ST 1713 Betreff: Errichtung eines Zebrastreifens auf der Gablonzer Straße Vor der Liegenschaft Stresemannallee Hausnummer 18 ist bereits ein Fußgängerüberweg vorhanden. Der Abstand zwischen diesem und dem vom Ortsbeirat 5 geforderten Fußgängerüberweg beträgt ca. 93 Meter. Gemäß Randnummer 4 Nummer 4 der Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrs-Ordnung zu § 26 müssen Fußgängerüberwege ausreichend weit voneinander entfernt sein. Bei Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes "ausreichend" kann der früher gültige Mindestabstand von 200 Meter als erster Anhaltspunkt zu Grunde gelegt werden. Dieser wird hier um mehr als die Hälfte unterschritten. Der Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landentwicklung zur Einführung der Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) führt weiter aus, dass zwar ein Mindestabstand nicht mehr festgeschrieben ist, jedoch zu gewährleisten ist, dass keine oder zumindest nur im geringen Umfang zu erwartende negative Beeinträchtigungen des fließenden Verkehrs auftreten. Bei einem Abstand von weniger als 100 Meter zwischen zwei Fußgängerüberwegen ist jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer negativen Beeinträchtigung des fließenden Verkehrs, insbesondere des ÖPNV, auszugehen. Daher ist aus Gründen der Leichtigkeit des Verkehrs die Einrichtung eines Fußgängerüberwegs an dem gewünschten Standort abzulehnen. Eine Ersetzung des bestehenden zugunsten des gewünschten Fußgängerüberwegs scheidet aus, da der bestehende Fußgängerüberweg Bestandteil des gesicherten Schulweges der Riedhofschule ist. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 10.05.2019, OM 4604

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