Bedarfsampel zur Überquerung der Atzelbergstraße
Vorlagentyp: ST Magistrat
Stellungnahme des Magistrats
Der Anregung wird nicht entsprochen. Laut § 45 Absatz 1c der Straßenverkehrsordnung dürfen in Tempo-30-Zonen seit dem
- November 2000 Lichtsignalanlagen nicht angeordnet werden, da hier an Kreuzungen grundsätzlich die Vorfahrtsregel "rechts vor links" gelten muss. Zudem ist der in Rede stehende Bereich objektiv in hohem Maße verkehrssicher: Von 2016 bis 2024 sind dort kein Unfälle mit Personenschäden und Fußgänger:innenbeteiligung polizeilich aufgenommen worden (dies gilt insgesamt für alle Verkehrsarten).