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Bedarfsampel zur Überquerung der Atzelbergstraße

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Der Anregung wird nicht entsprochen. Laut § 45 Absatz 1c der Straßenverkehrsordnung dürfen in Tempo-30-Zonen seit dem

  1. November 2000 Lichtsignalanlagen nicht angeordnet werden, da hier an Kreuzungen grundsätzlich die Vorfahrtsregel "rechts vor links" gelten muss. Zudem ist der in Rede stehende Bereich objektiv in hohem Maße verkehrssicher: Von 2016 bis 2024 sind dort kein Unfälle mit Personenschäden und Fußgänger:innenbeteiligung polizeilich aufgenommen worden (dies gilt insgesamt für alle Verkehrsarten).

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