Ein lebenswertes Rebstock-Quartier entwickeln: Ressourcenmanagement im Sinne einer Kreislaufwirtschaft
Stellungnahme des Magistrats
Zu Punkt 1 Die Bauleitplanung kann nur die Rahmenbedingungen zu einem integrierten Ressourcenmanagement schaffen. Die Verpflichtung der Bauherrschaft zur Aufstellung integrierter Konzepte zum Ressourcenmanagement sowie deren Umsetzung kann darin nicht festgesetzt beziehungsweise über den Bebauungsplan Nr. 683Ä-Rebstock durchgesetzt werden. Die im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen enthalten keine weitergehenden, vorgreiflichen Vorgaben zur Ausgestaltung der Straßen- und Platzflächen und bieten somit genügend Spielraum für die anschließende Ausbauplanung. Zu Punkt 2a Eine haushaltsnahe Getrenntsammlung von Verpackungen, Bioabfällen, Papier/Karton und Restmüll erfolgt in Frankfurt grundsätzlich bei allen wohngenutzten Liegenschaften. Im Rahmen der Umsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs nach § 5 der städtischen Abfallsatzung sind auf den Liegenschaften Müllstandplätze einzurichten. Zu Punkt 2b Glascontainer werden im Auftrag der Dualen Systeme nach Verpackungsgesetz aufgestellt und geleert. Zwischen der Stadt Frankfurt am Main und den Dualen Systemen werden die Rahmenbedingungen der Glassammlung in einer sogenannten "Systembeschreibung" vereinbart. Diese regelt etwa die Menge der vorzuhaltenden Container und die Leerungsintervalle. Grundsätzlich wird versucht, das Netz von Glascontainern so dicht zu halten, dass die Entsorgungswege für die Bürgerinnen und Bürger nicht zu weit werden. Geeignete Standorte für Glascontainer können durch den Ortsbeirat unter Einbindung der Standplatzberatung der FES GmbH festgelegt werden. Zu Punkt 2c An der Nordseite der Angelika-Machinek-Straße sind im Bebauungsplan Flächen für Gemeinschaftsanlagen festgesetzt, innerhalb derer private Unterflur-Müllsammelanlagen zulässig wären. Sollten im Plangebiet weitere Unterfluranlagen geplant werden, können dafür eventuell erforderlich werdende Befreiungen vom Bebauungsplan in Aussicht gestellt werden. Grundsätzlich können gemäß § 8 Absatz 3a der städtischen Abfallsatzung Unterflursysteme in 3.000 Liter- (für Bioabfall) sowie 5.000 Liter-Behältern (für Restabfall, Altpapier und Verpackungen nach dem Verpackungsgesetz) nach vorherigem schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers beziehungsweise der Grundstückseigentümerin nach einer standortbezogenen Genehmigung der Stadt Frankfurt zugelassen werden. Unterflursysteme werden grundsätzlich nur genehmigt, wenn über diese eine Abfallentsorgung von mindestens 130 Benutzungseinheiten pro anschlusspflichtigem Grundstück erfolgt. Zu Punkt 2d Die konkrete Ausgestaltung der Mülltonnenstandplätze liegt in der Verantwortung des Grundstückseigentümers bzw. der Grundstückseigentümerin. Von Seiten der FES GmbH besteht bei Bedarf zudem die Möglichkeit, Abfallbehälter mit Informationen für Sehbehinderte (Braille-Code) zu erhalten. Diese werden kostenfrei gegen eventuell bereits vorhandene Abfalltonnen getauscht. Zu Punkt 2e Mit einem Magistratsbeschluss vom 11.01.2021 hat der Magistrat bereits festgelegt, dass Frankfurt sich stärker in Sachen Abfallvermeidung, Ressourcenschonung und Verbesserung des Recyclings engagieren will. Der Magistrat bereitet derzeit einen Maßnahmenplan "Auf dem Weg zur Zero Waste City" vor, mit dem die Abfallwirtschaft der Stadt noch konsequenter am Ziel der Abfallvermeidung ausgerichtet werden wird. Dieser soll noch in diesem Jahr der Stadtverordnetenversammlung und auch den Ortsbeiräten vorgestellt werden. Weitere Formate zur Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Kampagnen zur Öffentlichkeitsarbeit sind bereits beschlossen und werden möglichst zeitnah realisiert. Da es sich bei dem Zero-Waste-Ansatz um eine Transformation der gesamten Abfallwirtschaft handelt, ist das Projekt nicht auf einzelne Stadtteile oder Siedlungen ausgerichtet, sondern wird stadtweit umgesetzt.