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Missbräuchliche Nutzung eines Freizeitgartens hinter dem KGV Am Marbachweg e. V. beenden

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Die beschriebene Nutzung als Baulagerplatz ist dem Magistrat als Untere Naturschutzbehörde bekannt. Das genannte Grundstück befindet sich im Außenbereich und in Zone I des Landschaftsschutzgebietes. Ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan existiert für diesen Bereich nicht. Sowohl nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 3 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 8 BNatSchG), als auch nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung (§ 6 Abs. 5 LSG-VO) hat die Untere Naturschutzbehörde ungenehmigte Eingriffe zu untersagen und die früheren rechtmäßigen Zustände wiederherstellen zu lassen. Aufgrund der bestehenden komplexen Eigentums-/Pacht- und Unterpachtverhältnisse mussten durch die Untere Naturschutzbehörde mehrere Verfahren eingeleitet werden. Nach Ermittlung des eigentlichen Verursachers war diesem zunächst der gesetzlich verankerte Vorrang des Vertragsnaturschutzes einzuräumen. Nach Erlass einer Verfügung musste die Möglichkeit des Betroffenen, Rechtsmittel auszuschöpfen, abgewartet werden. Nachdem keine Rechtsmittel eingelegt wurden, ist der Lagerplatz nun zu beseitigen. Um den sich weigernden Betroffenen zum Abräumen zu zwingen, hat die Untere Naturschutzbehörde gegen den Verursacher zweimal hohe vierstellige Zwangsgelder festgesetzt, die sich in der Vollstreckung befinden. Sollten auch diese Maßnahmen keine Wirkung zeigen, wird die Untere Naturschutzbehörde die Möglichkeit einer zwangsweisen Räumung prüfen.

Verknüpfte Vorlagen