"Ein- und Ausfahrt bitte freihalten"
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Stellungnahme des Magistrats vom 27.11.2015, ST 1670
Betreff: "Ein- und Ausfahrt bitte freihalten" Gemäß § 12 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten verboten. Eine entsprechende Beschilderung käme damit einer Überschilderung gleich. Die Einfahrt zur Tiefgarage ist zudem durch eine Bordsteinabsenkung und Andersgestaltung der Pflasterung deutlich erkennbar. Auch mit Mitteln der Verkehrsüberwachung kann keine dauerhafte Entspannung der Situation herbeigeführt werden. Eine punktuelle Überwachung hätte aufgrund der hohen Fluktuation von wahrscheinlich Nicht-Anwohnern keinen Lerneffekt. Die generelle Überwachung privater Zufahrten kann vom Straßenverkehrsamt-Verkehrssicherheit nicht geleistet werden. Die Erneuerung bzw. Neumarkierung von Parkwinkeln, die an die Tiefgaragenzufahrt angrenzen, wäre möglich.