"Ein- und Ausfahrt bitte freihalten"
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 27.11.2015, ST
1670
Betreff: "Ein- und
Ausfahrt bitte freihalten" Gemäß § 12 Abs. 3
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist das Parken vor Grundstücksein- und
-ausfahrten verboten. Eine entsprechende Beschilderung käme damit einer
Überschilderung gleich. Die Einfahrt zur Tiefgarage ist zudem durch eine
Bordsteinabsenkung und Andersgestaltung der Pflasterung deutlich erkennbar.
Auch mit Mitteln der
Verkehrsüberwachung kann keine dauerhafte Entspannung der Situation
herbeigeführt werden. Eine punktuelle Überwachung hätte aufgrund der hohen
Fluktuation von wahrscheinlich Nicht-Anwohnern keinen Lerneffekt. Die generelle
Überwachung privater Zufahrten kann vom Straßenverkehrsamt-Verkehrssicherheit
nicht geleistet werden. Die Erneuerung bzw. Neumarkierung von Parkwinkeln,
die an die Tiefgaragenzufahrt angrenzen, wäre möglich. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 10.09.2015, OM 4494
Anregung an den
Magistrat vom 21.01.2016, OM 4940