Skip to main content Skip to navigation Skip to footer

Einrichtung einer Ampel an der Kreuzung Mainzer Landstraße/ Krifteler Straße

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 05.12.2016, ST 1664 Betreff: Einrichtung einer Ampel an der Kreuzung Mainzer Landstraße/ Krifteler Straße Die innerörtliche Regelgeschwindigkeit beträgt grundsätzlich 50 km/h. Alle Geschwindigkeitsbeschränkungen mit Ausnahme von Tempo-30-Zonen müssen den strengen Anforderungen des § 45 Abs. 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) genügen. Anordnungen aus Sicherheitsgründen kommen neben Streckenabschnitten mit entsprechenden baulichen Gegebenheiten nur auf Streckenabschnitten in Betracht, deren Unfallgeschehen erheblich über dem vergleichbarer Streckenabschnitte liegt. Für den genannten Abschnitt der Mainzer Landstraße liegen dem Magistrat und der Polizei keine Daten aus Geschwindigkeitskontrollen vor. In der Kleyerstraße wurden im Jahr 2016 bisher 28 Geschwindigkeitskontrollen im Abschnitt der Helmut-Walcha-Straße und der Sondershausenstraße durchgeführt. Die durchschnittliche Übertretungsquote im sanktionierbaren Bereich lag bei 6%. Für die genannten Bereiche liegen zudem weder Unfallschwerpunkte noch Unfälle wegen überhöhter Geschwindigkeit vor. Auch die Einbeziehung der Kleyerstraße in eine Tempo-30-Zone ist nicht möglich. Tempo 30-Zonen sind flächenhaft innerhalb von Wohnquartieren vorgesehen. Die Kleyerstraße ist eine Grundnetzstraße und bildet hierbei eine Grenze der Zone. Die Voraussetzungen, die vorhandene örtliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf unter 50 km/h zu reduzieren, sind nicht erfüllt. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung ist aus den vorgenannten Gründen somit nicht zulässig. Hinsichtlich der angeregten Lichtsignalanlage wird darauf hingewiesen, dass eine zusätzliche signalgesteuerte Fußgängerquerung in die ÖPNV-Beschleunigung integriert werden müsste, die auf der Mainzer Landstraße an allen Lichtsignalanlagen besteht. Damit würden zwingend negative Auswirkungen auf den eng getakteten Betrieb der Straßenbahnen entstehen. Bei der Mainzer Landstraße handelt es sich um eine stark belastete Hauptverkehrsstraße, die in dem angesprochenen Bereich alle 2 1/2 Minuten von zwei Straßenbahnlinien (11, 12) passiert wird. Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass der ebenfalls betroffene motorisierte Individualverkehr sich bei einer Reduzierung der Leistungsfähigkeit der Mainzer Landstraße in Teilen in die parallel zur Mainzer Landstraße verlaufenden Straßen verlagern und diese zusätzlich belasten würde. Der Anregung wird aus den genannten Gründen nicht entsprochen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 30.08.2016, OM 496 Antrag vom 17.11.2017, OF 463/1 Anregung an den Magistrat vom 05.12.2017, OM 2527