Einrichtung einer Ampel an der Kreuzung Mainzer Landstraße/ Krifteler Straße
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 05.12.2016, ST
1664
Betreff: Einrichtung einer
Ampel an der Kreuzung Mainzer Landstraße/ Krifteler Straße Die innerörtliche
Regelgeschwindigkeit beträgt grundsätzlich 50 km/h. Alle
Geschwindigkeitsbeschränkungen mit Ausnahme von Tempo-30-Zonen müssen den
strengen Anforderungen des § 45 Abs. 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
genügen. Anordnungen aus Sicherheitsgründen kommen neben
Streckenabschnitten mit entsprechenden baulichen Gegebenheiten nur auf
Streckenabschnitten in Betracht, deren Unfallgeschehen erheblich über dem
vergleichbarer Streckenabschnitte liegt. Für den genannten Abschnitt der Mainzer Landstraße
liegen dem Magistrat und der Polizei keine Daten aus Geschwindigkeitskontrollen
vor. In der Kleyerstraße wurden im Jahr 2016 bisher 28
Geschwindigkeitskontrollen im Abschnitt der Helmut-Walcha-Straße und der
Sondershausenstraße durchgeführt. Die durchschnittliche Übertretungsquote im
sanktionierbaren Bereich lag bei 6%. Für die genannten Bereiche liegen zudem weder
Unfallschwerpunkte noch Unfälle wegen überhöhter Geschwindigkeit vor. Auch die Einbeziehung der
Kleyerstraße in eine Tempo-30-Zone ist nicht möglich. Tempo 30-Zonen sind
flächenhaft innerhalb von Wohnquartieren vorgesehen. Die Kleyerstraße ist eine
Grundnetzstraße und bildet hierbei eine Grenze der Zone. Die Voraussetzungen, die vorhandene örtliche
Geschwindigkeitsbeschränkung auf unter 50 km/h zu reduzieren, sind nicht
erfüllt. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung ist aus den vorgenannten Gründen
somit nicht zulässig. Hinsichtlich der angeregten Lichtsignalanlage wird
darauf hingewiesen, dass eine zusätzliche signalgesteuerte Fußgängerquerung in
die ÖPNV-Beschleunigung integriert werden müsste, die auf der Mainzer
Landstraße an allen Lichtsignalanlagen besteht. Damit würden zwingend negative
Auswirkungen auf den eng getakteten Betrieb der Straßenbahnen entstehen. Bei
der Mainzer Landstraße handelt es sich um eine stark belastete
Hauptverkehrsstraße, die in dem angesprochenen Bereich alle 2 1/2 Minuten von
zwei Straßenbahnlinien (11, 12) passiert wird. Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass der
ebenfalls betroffene motorisierte Individualverkehr sich bei einer Reduzierung
der Leistungsfähigkeit der Mainzer Landstraße in Teilen in die parallel zur
Mainzer Landstraße verlaufenden Straßen verlagern und diese zusätzlich belasten
würde. Der Anregung wird aus den genannten
Gründen nicht entsprochen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 30.08.2016, OM 496
Antrag vom
17.11.2017, OF
463/1
Anregung an den Magistrat vom 05.12.2017, OM 2527