Bauvorhaben im Bereich von Alt-Niederursel und Fragen des Denkmalschutzes
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 05.12.2016, ST
1652
Betreff: Bauvorhaben im
Bereich von Alt-Niederursel und Fragen des Denkmalschutzes Zu Ziffer 1: Der Ortskern des Stadtteils Niederursel unterliegt
den Bestimmungen des Hessischen Denkmalschutzgesetzes (HDSchG) in seiner
Fassung vom 5. September 1986. Der Ortskern ist als Gesamtanlage nach § 2 Abs.
2 Nr. 1 HDSchG erfasst. In dieser Gesamtanlage befinden sich einige Gebäude,
die als Einzelkulturdenkmale gemäß § 2 Abs. 1 HDSchG ausgewiesen sind. Grundsätzlich ist eine detaillierte Darlegung der
beratenen und genehmigten Bauvorhaben aller Liegenschaften im Ortskern des
Stadtteils Niederursel aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Daher
kann nur eine Aussage zur statistischen Erhebung gegeben werden. Im Zeitraum von 2011 bis 2016 wurden vom Denkmalamt
45 Anträge an 28 Liegenschaften im Ortskern des Stadtteils Niederursel
bearbeitet. Bei den Liegenschaften handelt es sich um vier
Einzelkulturdenkmale, 19 Objekte innerhalb einer Gesamtanlage sowie fünf
Objekte in der Nähe eines Kulturdenkmals. Die Anträge gliedern sich in 29
isolierte denkmalschutzrechtliche Genehmigungsanträge, 12 Bauanträge, eine
Bauvoranfrage und drei Abbruchanträge. Im Zeitraum von 2011 bis 2016 wurden von den 45
eingereichten Anträgen 41 Anträge vom Denkmalamt positiv beschieden. Ein
denkmalschutzrechtlicher Genehmigungsantrag wurde an den Antragsteller
zurückgegeben, da es sich um eine bauantragspflichtige Maßnahme handelte, die
im Rahmen eines Abbruchantrags bei der Bauaufsicht beantragt werden musste. Bei
drei Bauanträgen wurde die Maßnahme vorläufig nicht genehmigt. Nach einer
Besprechung mit dem Denkmalamt und der Anpassung der Planunterlagen wurden
diese drei Anträge ebenfalls genehmigt. Zu Ziffer 2: Das Denkmalamt hat im Zeitraum von 2011 bis 2016 für
den Ortskern des Stadtteils Niederursel keine Anträge negativ beschieden.
Innerhalb der letzten fünf Jahre wurden vom
Denkmalamt alle Anträge genehmigt, die vor Antragseinreichung mit dem
Denkmalamt vorabgestimmt wurden. In drei Einzelfällen wurde ein Antrag
eingereicht, der in der geplanten Form nicht genehmigungsfähig war. Diese
Planungen waren vorab nicht mit dem Denkmalamt abgestimmt. Nachdem diese drei Anträge vorläufig nicht genehmigt
wurden, fand ein gemeinsamer Besprechungstermin mit dem Bauherrn, dem
Denkmalamt und gegebenenfalls anderen beteiligten Ämtern statt. Gemeinsam wurde
eine einvernehmliche Lösung gefunden; die Planunterlagen wurden angepasst und
der Antrag genehmigt. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 01.09.2016, V 133