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Bauvorhaben im Bereich von Alt-Niederursel und Fragen des Denkmalschutzes

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 05.12.2016, ST 1652 Betreff: Bauvorhaben im Bereich von Alt-Niederursel und Fragen des Denkmalschutzes Zu Ziffer 1: Der Ortskern des Stadtteils Niederursel unterliegt den Bestimmungen des Hessischen Denkmalschutzgesetzes (HDSchG) in seiner Fassung vom 5. September 1986. Der Ortskern ist als Gesamtanlage nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 HDSchG erfasst. In dieser Gesamtanlage befinden sich einige Gebäude, die als Einzelkulturdenkmale gemäß § 2 Abs. 1 HDSchG ausgewiesen sind. Grundsätzlich ist eine detaillierte Darlegung der beratenen und genehmigten Bauvorhaben aller Liegenschaften im Ortskern des Stadtteils Niederursel aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Daher kann nur eine Aussage zur statistischen Erhebung gegeben werden. Im Zeitraum von 2011 bis 2016 wurden vom Denkmalamt 45 Anträge an 28 Liegenschaften im Ortskern des Stadtteils Niederursel bearbeitet. Bei den Liegenschaften handelt es sich um vier Einzelkulturdenkmale, 19 Objekte innerhalb einer Gesamtanlage sowie fünf Objekte in der Nähe eines Kulturdenkmals. Die Anträge gliedern sich in 29 isolierte denkmalschutzrechtliche Genehmigungsanträge, 12 Bauanträge, eine Bauvoranfrage und drei Abbruchanträge. Im Zeitraum von 2011 bis 2016 wurden von den 45 eingereichten Anträgen 41 Anträge vom Denkmalamt positiv beschieden. Ein denkmalschutzrechtlicher Genehmigungsantrag wurde an den Antragsteller zurückgegeben, da es sich um eine bauantragspflichtige Maßnahme handelte, die im Rahmen eines Abbruchantrags bei der Bauaufsicht beantragt werden musste. Bei drei Bauanträgen wurde die Maßnahme vorläufig nicht genehmigt. Nach einer Besprechung mit dem Denkmalamt und der Anpassung der Planunterlagen wurden diese drei Anträge ebenfalls genehmigt. Zu Ziffer 2: Das Denkmalamt hat im Zeitraum von 2011 bis 2016 für den Ortskern des Stadtteils Niederursel keine Anträge negativ beschieden. Innerhalb der letzten fünf Jahre wurden vom Denkmalamt alle Anträge genehmigt, die vor Antragseinreichung mit dem Denkmalamt vorabgestimmt wurden. In drei Einzelfällen wurde ein Antrag eingereicht, der in der geplanten Form nicht genehmigungsfähig war. Diese Planungen waren vorab nicht mit dem Denkmalamt abgestimmt. Nachdem diese drei Anträge vorläufig nicht genehmigt wurden, fand ein gemeinsamer Besprechungstermin mit dem Bauherrn, dem Denkmalamt und gegebenenfalls anderen beteiligten Ämtern statt. Gemeinsam wurde eine einvernehmliche Lösung gefunden; die Planunterlagen wurden angepasst und der Antrag genehmigt. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 01.09.2016, V 133

Verknüpfte Vorlagen