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Regionaltangente West - steht die "Beerdigung" dieses Projektes bevor?

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 22.10.2012, ST 1651 Betreff: Regionaltangente West - steht die "Beerdigung" dieses Projektes bevor? Vorläufige Stellungnahme: Zu Frage 1 Die Stadt Frankfurt am Main hat gemeinsam mit den von der Regionaltangente West (RTW) betroffenen Gebietskörperschaften und dem RMV die RTW Planungsgesellschaft gegründet. Die RTW GmbH hat eine in den wesentlichen Grundzügen abgestimmte Vorplanung für das Projekt erarbeiten lassen. Auf dieser Grundlage hat der Magistrat gemeinsam mit den anderen Gesellschaftern intensiv den Fortgang des Projekts erörtert. Gemeinsam getragenes Ziel ist es, die bisher auf den 31.12.2012 befristete RTW GmbH zu verlängern und mit den nächsten Leistungsphasen der Planung (Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung) zu betrauen. Eine entsprechende Beschlussvorlage an die Stadtverordnetenversammlung befindet sich im Geschäftsgang. Zu Frage 2 Der Magistrat misst der Regionaltangente West eine hohe Bedeutung für die Weiterentwicklung des regionalen Nahverkehrsnetzes bei. Das gilt auch für die anderen Gesellschafter. Insofern bestehen gute Aussichten, dass die Region gemeinsam zielstrebig auf die Realisierung des Gesamtprojekts hinarbeitet. Ein wesentliches Hemmnis ist aber in der noch ausstehenden Klärung der Finanzierung der Maßnahme zu sehen. Zum einen läuft das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) im Jahr 2019 aus und eine Nachfolgeregelung durch den Bund oder das Land sind noch nicht erkennbar, und zum anderen steht das Projekt in finanzieller Konkurrenz zu anderen lokalen, regionalen und überregionalen Nahverkehrsprojekten. Zu Frage 3 Die nächsten Planungsschritte beziehen sich auf eine Gesamtrealisierung des Projekts. Ob entsprechend des später festzulegenden Bauablaufs Teilabschnitte vorab in Betrieb genommen werden können, kann derzeit noch nicht gesagt werden. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 26.06.2012, V 444