Ordnungswidriges Parken am Kirchplatz verhindern
Stellungnahme des Magistrats
In der Fritzlarer Straße wurden seit Jahresbeginn 77 ordnungswidrig parkende Fahrzeuge verwarnt. Auf den relevanten Bereich entfallen 16 Verwarnungen. Im Jahr 2020 wurden insgesamt 136 Parkverstöße zur Anzeige gebracht, davon 59 im relevanten Bereich. Die Verwarnungen wurden sowohl tagsüber als auch in den Abendstunden ausgestellt. Verkehrsverstöße, bei denen das Verwarngeld billigend in Kauf genommen wird, lassen sich nicht unterbinden, zumal dort hoher Parkdruck herrscht. Zu a.: Poller werden grundsätzlich nur mit einem Mindestabstand von 0,50 Metern zum Fahrbahnrand aufgestellt, um Schäden an ausladenden Fahrzeugen zu verhindern. Bei Anwendung eingeschränkter Bewegungsspielräume kann eine Verminderung des Abstands (gemäß den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen 2006, Punkt 7.4.1 "Absperrelemente": "Grundsätzliche Überlegungen") auf 0,25 Metern erfolgen, was in der Fritzlarer Straße / Kirchplatz bereits ausgeführt wurde. Poller im Kurvenbereich in die Fahrbahn zu stellen, ist nicht zulässig. Zu b.: In Kurvenbereichen gilt bereits ein gesetzliches Haltverbot (§ 12 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)). An der Örtlichkeit ist zudem ein gut sichtbares Verkehrszeichen 283 StVO (absolutes Haltverbot) angebracht. Eine weitere Verdeutlichung mittels Markierung darf nicht erfolgen (Verbot der Überbeschilderung). Der Anregung kann deshalb nicht entsprochen werden.