Sicherheit für Fußgänger auf Fußweg wiederherstellen
Stellungnahme des Magistrats
Gemäß §1 der Straßenverkehrsordnung erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme. Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass niemand geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Leider gibt es dennoch regelmäßig ein Fehlverhalten von einzelnen Verkehrsteilnehmenden. Der Magistrat sieht hier keine Möglichkeit, dem mit verkehrsrechtlichen Mitteln zu begegnen und wird die Anregung an die für den fließenden Verkehr zuständige Landespolizei weiterleiten. Auch baulich regulierende Maßnahmen kommen für den Magistrat in dieser Angelegenheit nicht infrage. Diese würden lediglich punktuell wirken und alle Nutzenden des betreffenden Weges gleichermaßen beeinträchtigen.