Pflicht zum platzsparenden Parken durchsetzen
Stellungnahme des Magistrats
Es gilt hier zu differenzieren, ob ein Verstoß gegen eine Parkflächenmarkierung vorliegt oder nicht platzsparend geparkt wird. Sofern ein Fahrzeug nicht entsprechend einer Parkflächenmarkierung geparkt ist, z.B. über eine Markierung hinaus ragt, wird dieses - auch in den Stadtteilen des Ortsbeirates 5 - mit dem entsprechenden Tatbestand, für den eine Regelbuße in Höhe von 10 € vorgesehen ist, durch die Städtische Verkehrspolizei verwarnt. Das nicht platzsparende Parken gemäß § 12 Absatz 6 Straßenverkehrs-Ordnung z.B. innerhalb solcher Markierung bzw. beim Parken mit großen Abständen zwischen Fahrzeugen ist allerdings nicht beweissicher zu erkennen. Es ist hier unklar, wer zuerst nicht platzsparend geparkt hat oder ob dort ggf. zuvor ein Motorrad abgestellt war. In diesen Fällen können daher regelhaft keine Verwarnungen ausgestellt werden.