Obststand auf dem Merianplatz
Stellungnahme des Magistrats
Auch wenn der Wunsch des Ortsbeirats gut nachvollziehbar ist, kann der Magistrat der Anregung nicht entsprechen. Der öffentliche Raum ist zunehmend durch Sondernutzungen belegt - sei es nun durch die Außengastronomie oder auch durch Baustelleneinrichtungsflächen. Umso wichtiger ist es daher, dass die Stadt den Gemeingebrauch auf Straßen, Wegen sowie Plätzen sicherstellt und gleichzeitig die Nutzung durch die Industrie, den Handel und die Gastronomie sachgerecht steuert. Vor diesem Hintergrund gilt, dass Verkaufsstände aller Art im Stadtgebiet nicht genehmigt werden. Ausnahmen sind lediglich die "historisch gewachsenen" Verkaufsstände. Solche Stände sind aber an die jeweilige Erlaubnisnehmerin beziehungsweise den Erlaubnisnehmer gebunden. Bei einem Wechsel einer Betreiberin oder eines Betreibers wird keine Erlaubnis mehr erteilt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Verkaufsstände mit saisonalen Produkten wie Erdbeeren und Spargel. Bei solchen Ständen gibt es regelmäßig eine Genehmigung im Rahmen der satzungsmäßigen Vorgaben. Grundlage für das Handeln des Magistrats muss dabei immer der Gleichbehandlungsgrundsatz sein. Bei vergleichbaren Rahmenbedingungen darf er Menschen nicht unterschiedlich behandeln, also beispielsweise dem einen eine Genehmigung erteilen und dem anderen nicht.