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Lärmschutz auf der A 66 für die Bewohnerinnen und Bewohner im Westring und in der Fuchstanzstraße

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Bei Straßen, die vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) gebaut wurden, besteht kein Rechtsanspruch zum Schutz vor Lärm. Die hier geltenden Rechtsnormen, vor allem die Verkehrslärmschutz-Verordnung (16. BImSchV), finden nur bei Neubau oder wesentlichem Umbau einer Straße Anwendung. Deshalb besteht für die Einhaltung der vom Ortsbeirat genannten Immissionsrichtwerte keine Rechtsgrundlage. Unabhängig davon setzt sich der Magistrat beim Land Hessen seit vielen Jahren, auf Grundlage des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung § 2375 aus 2012, für die Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf den Autobahnen im Stadtgebiet ein. Die Reduzierung der Geschwindigkeit würde eine spürbare Entlastung der Anwohner:innen von Autobahnen bedeuten.