Verlängerung der Stadtbahnlinie U 5 - Park-and-ride-Parkplatz
Vorlagentyp: ST Magistrat
Stellungnahme des Magistrats
Der Magistrat hat über die Nutzung der Fläche im Bereich der künftigen Endstation der U5 noch nicht abschließend entschieden. Neben der angeregten Nutzung als P+R Parkplatz beziehungsweise dem Angebot von Kleingärten, ist auch im Gespräch, die Fläche für technische Anlagen oder die Einrichtung eines Umspannwerkgebäudes der NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH zu nutzen. Dies vorausgeschickt, nimmt der Magistrat zu den Fragen wie folgt Stellung. Zu
- Durch die Verlängerung der Stadtbahnlinie U5 wird das bestehende ÖPNV-Angebot am Frankfurter Berg ergänzt und verbessert. Dies wirkt sich grundsätzlich positiv auf die Bewertung für eine P+R-Anlage aus. Aus Sicht der Gesamtverkehrsplanung muss ein P+R-Standort vorrangig hinsichtlich der Eignung als Schnittstelle zwischen dem übergeordneten Straßennetz und dem ÖPNV-System betrachtet werden. Hinsichtlich des ÖPNV-Angebots, der Reisezeiten in Richtung Innenstadt sowie der Kapazität und Taktfolge bietet die zukünftige Endhaltestelle der U5 an der S-Bahn-Haltestelle Frankfurter Berg sehr gute Voraussetzungen für die Generierung und Bewältigung der Nachfrage potenzieller P+R-Kunden. Hinsichtlich der Erreichbarkeit im Straßennetz - insbesondere für regionale Verkehre - ist die Lage jedoch nur mit Abstrichen geeignet. Aus Richtung Norden muss die Ortslage Bonames durchfahren werden. Über die A 661 und die Homburger Landstraße aus Richtung Süden fährt der Autoverkehr zunächst entgegen der eigentlichen Hauptzielrichtung und belastet die Ortslagen Preungesheim/Frankfurter Berg. Gleichwohl kann die vom Ortsbeirat angeregte Größenordnung eines P+R-Platzes in dieser Lage insgesamt als verträglich, geeignet und verfolgungswürdig bewertet werden. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das P+R-Angebot an der heutigen Endhaltestelle der U5 im Zuge der Streckenverlängerung teilweise entfällt. Zu
- Der Magistrat hält die genannte Größenordnung eines P+R-Platzes für realistisch. In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass gemäß § 12 des Hessischen Energiegesetzes für nichtlandeseigene Parkplätze mit mehr als 50 Kfz-Stellplätzen die verpflichtende Installation einer Photovoltaik-Anlage über den Stellplätzen vorgesehen ist. Zu
- Es gibt unterschiedliche Ansätze, die Fremdnutzung von P+R-Angeboten zu reduzieren. Zufahrtskontrollen über Schranken können die Entrichtung des Nutzungsentgelts sicherstellen, sind bei der Vermeidung von Fremdnutzung jedoch nur eingeschränkt effektiv. Die Mehrkosten für die Maßnahmen müssen stets im Verhältnis zur Fehlnutzungswahrscheinlichkeit und Anlagengröße stehen. Generell bietet es sich an, einen P+R-Platz nicht als öffentliche Verkehrsfläche zu widmen, sondern als öffentlich zugängliche, private Parkfläche zu betreiben. So besteht ein erweiterter Spielraum, um gegebenenfalls eine Bewirtschaftung und Benutzungsordnung durch einen Betreiber zu ermöglichen. Zu
- Die Einrichtung von Schnellladeinfrastruktur mit einer üblichen Ladeleistung von mindestens 50kW ist mit der Nutzung einer P+R-Anlage bei einer durchschnittlichen Ladedauer von 30-60 Minuten nicht wirtschaftlich vereinbar, da die Ladesäulen bei einer durchschnittlichen P+R-Nutzung mit einer mehrstündigen Parkzeit blockiert werden würden. Sofern der P+R-Platz in der Verantwortung eines Betreibers liegt, kann ein Ladelastmanagement vorgesehen werden. Inwiefern Wechselstrom-Ladesäulen mit einer Ladeleistung von bis zu 22kW und damit verbundenen längeren durchschnittlichen Ladezeiten mit P+R-Angeboten verknüpft werden können, wird im P+R-Konzept in den nächsten Monaten ausgearbeitet. Dabei wird auch eine mögliche barrierefreie Ausgestaltung berücksichtigt.