Auswirkungen hyperlokaler Logistikzentren auf den lokalen Einzelhandel
Stellungnahme des Magistrats
Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept bildet die Grundlage zur Einzelhandelsentwicklung v.a. als stadtweiter Rahmen zur steuernden Ansiedlung von Einzelhandelsvorhaben. Die hyperlokalen Logistikzentren sind baurechtlich kleinflächige Logistikstandorte, dessen Beurteilung nicht als Belang des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes berücksichtigt werden kann. Auch wenn die negativen Auswirkungen der hyperlokalen Logistikzentren auf zentrale Versorgungsbereiche und einzelne Standorte der Nahversorgung erkennbar sind, ist eine Steuerung mit diesem Planungsinstrument leider nicht möglich. Die Straßenverkehrsbehörde hat keine Steuerungsmöglichkeiten bezüglich der Ansiedlung neuer hyperlokaler Logistikzentren. Nach derzeitigem Kenntnisstand befinden sich diese Standorte (bislang) nicht in reinen Wohngebieten und sind ähnlich einzustufen wie kleine Einzelhandelsgeschäfte, die ebenfalls mit Waren angedient werden müssen. Da die Auslieferung der Waren in der Regel mit Fahrrädern oder Elektrofahrrädern erfolgt, sind Stand jetzt keine negativen verkehrlichen Auswirkungen zu erwarten. Unter Federführung des Amts für Straßenbau und Erschließung wird derzeit ein Logistikkonzept für die Stadt Frankfurt am Main erarbeitet. Ein Teilaspekt ist dabei, aktuelle Trends in der Ver- und Entsorgungslogistik zu identifizieren und die damit verbundenen Chancen und Herausforderungen für die stadtverträgliche Verkehrsabwicklung zu bewerten. Für eine abschließende Bewertung der Wirkungen hyperlokaler Logistikzentren auf den fließenden und ruhenden Verkehr sowie die gegebenenfalls übermäßige Nutzung des öffentlichen Raums im direkten Umfeld einerseits liegen noch keine belastbaren Erkenntnisse vor. Das gilt dementsprechend auch für die Einflussmöglichkeiten auf straßenrechtlicher oder straßenverkehrsrechtlicher Basis. Das Verhindern von Monopolen wird auf EU- sowie Bundesebene gesteuert. Der deutsche Gesetzgeber hat das deutsche Kartellrecht, das im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt ist, durch die 7. GWB-Novelle weitgehend an die Regelungen des EU-Kartellrechts angeglichen. Für Unternehmen vorrangig entscheidend sind insofern das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen (§ 1 GWB; Art. 101 AEUV, ex-Art. 81 EG) und das Missbrauchsverbot (§§ 19 ff. GWB; Art. 102 AEUV, ex-Art. 82 EG). Auf lokaler Ebene gilt es den lokalen stationären Einzelhandel in der Stadt zu unterstützen und zu fördern.