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Zweiter Fußgängerüberweg in der Eulengasse

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Die Eulengasse ist Bestandteil einer Tempo-30-Zone. In Tempo-30-Zonen sind Fußgängerüberwege (FGÜ) in der Regel entbehrlich, wobei in der Eulengasse bereits an einer Stelle von diesem strengen Maßstab abgewichen wurde. Unabhängig von dieser rechtlichen Feststellung, kann die Einrichtung eines weiteren FGÜ im Bereich der Eulengasse einen negativen Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben. In Tempo-30-Zonen dürfen sich Kraftfahrzeugführende nur mit geringer Geschwindigkeit bewegen und haben jederzeit mit unachtsam die Fahrbahn querenden zu Fuß Gehenden (insbesondere Kindern) zu rechnen. Die Einrichtung eines FGÜ in einer Tempo-30-Zone kann insofern kontraproduktiv sein, weil sie die stets erforderliche erhöhte Aufmerksamkeit des Kraftfahrzeugführenden auf einen begrenzten Bereich am FGÜ reduzieren kann. Darüber hinaus erhält dieser in einer Tempo-30-Zone widersprüchliche und damit unter Verkehrssicherheitsaspekten kontraproduktive Signale, wenn ihm für Tempo-30-Zonen atypische Verkehrszeichen /-einrichtungen begegnen, die eher den Eindruck erwecken, sich auf einer Straße des übergeordneten Netzes mit Tempo 50 zu befinden. FGÜs in Tempo-30-Zonen können in Folge einzelne Verkehrsteilnehmende eher zu einer schnelleren als langsameren Fahrweise verleiten, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt die Einrichtung von FGÜs in Tempo-30-Zonen den Interessen der Verkehrssicherheit widerspricht. Die Einrichtung eines zweiten FGÜ im Bereich der Eulengasse würde mit großer Wahrscheinlichkeit die vom Ortsbeirat geschilderten Problemlagen eher verstärken und wird daher abgelehnt.