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Parken in der Röhrborngasse

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 21.11.2016, ST 1574 Betreff: Parken in der Röhrborngasse Um einen ungehinderten Fußgängerverkehr zu gewährleisten, muss eine Restgehwegbreite, neben parkenden Fahrzeugen, von mindestens 1,60 Meter in lichten Breiten vorhanden sein. Für das Parken von Kraftfahrzeugen halb auf dem Gehweg ist eine Breite von einem Meter anzusetzen. Aus diesen Vorgaben ergibt sich, dass das Parken halb auf der Fahrbahn und halb auf dem Gehweg nur dann angeordnet werden kann, wenn der Gehweg eine Mindestbreite von 2,60 Metern aufweist. In der Röhrborngasse ist dies lediglich vor der Liegenschaft Nr. 21 in Fahrtrichtung Norden gegeben. In Fahrtrichtung Süden wird eine solche Breite nicht erreicht. Daher wird der Anregung dahingehend entsprochen, dass vor der Liegenschaft Röhrborngasse 21 das Parken halb auf der Fahrbahn, halb auf dem Gehweg angeordnet wird. Im übrigen Abschnitt zwischen der Straße Am Villaberg und Schießgraben ist dies aufgrund der geringen Gehwegbreite leider nicht möglich. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 30.08.2016, V 114

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