Parken in der Röhrborngasse
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 21.11.2016, ST
1574
Betreff: Parken in der
Röhrborngasse Um einen ungehinderten
Fußgängerverkehr zu gewährleisten, muss eine Restgehwegbreite, neben parkenden
Fahrzeugen, von mindestens 1,60 Meter in lichten Breiten vorhanden sein. Für
das Parken von Kraftfahrzeugen halb auf dem Gehweg ist eine Breite von einem
Meter anzusetzen. Aus diesen Vorgaben ergibt sich, dass das Parken halb auf der
Fahrbahn und halb auf dem Gehweg nur dann angeordnet werden kann, wenn der
Gehweg eine Mindestbreite von 2,60 Metern aufweist. In der Röhrborngasse ist dies lediglich vor der
Liegenschaft Nr. 21 in Fahrtrichtung Norden gegeben. In Fahrtrichtung Süden
wird eine solche Breite nicht erreicht. Daher wird der Anregung dahingehend
entsprochen, dass vor der Liegenschaft Röhrborngasse 21 das Parken halb auf der
Fahrbahn, halb auf dem Gehweg angeordnet wird. Im übrigen Abschnitt zwischen
der Straße Am Villaberg und Schießgraben ist dies aufgrund der geringen
Gehwegbreite leider nicht möglich. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 30.08.2016, V 114