An der Herrenwiese - Parkverbot
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Stellungnahme des Magistrats vom 21.11.2016, ST 1573
Betreff: An der Herrenwiese - Parkverbot Laut Straßenverkehrsordnung ist das Parken innerhalb von je fünf Metern vor und hinter Einmündungen unzulässig. In der besagten Örtlichkeit befinden sich zudem unmittelbar nach dem 5-Meter-Raum drei private Grundstückeinfahrten, vor denen das Parken ebenfalls nicht erlaubt ist. Zwischen der ersten Einfahrt und den beiden weiteren besteht somit lediglich ein drei Meter langer Abschnitt, der zum Parken eines Kraftfahrzeugs berechtigt. Aus diesen Gründen kann der Anregung des Ortbeirates, ein Haltverbot einzurichten, nicht entsprochen werden.