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Verkehrszeichen "Fußgänger" im Bereich von Wohnanlagen für Seniorinnen und Senioren

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Das vom Ortsbeirat geforderte Verkehrszeichen (VZ) 133 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Fußgänger) ist ein allgemeines Gefahrenzeichen. Dieses Schild gibt den Hinweis auf zu Fuß Gehende, die sich hier in erhöhter Anzahl befinden können. Man muss damit rechnen, dass sich hier viele Spaziergehende in Fahrbahnnähe aufhalten. Gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) ist das VZ nur dort anzuordnen, wo Fußgängerverkehr außerhalb von Kreuzungen oder Einmündungen über oder auf die Fahrbahn geführt wird und dies durch den Fahrverkehr nicht ohne weiteres erkennbar ist. Dies ist in den angesprochenen Bereichen nicht der Fall. Hier gilt § 1 der StVO - gegenseitige Vorsicht und Rücksichtnahme. Vor allem aber ist der Magistrat der Ansicht, dass in städtischen Bereichen mit ihrem dichten Verkehr und einer Vielzahl ohnehin zu beachtender Regelungen das Aufstellen zusätzlicher Beschilderung nicht geeignet ist, ein Mehr an Aufmerksamkeit zu erzeugen. Der Anregung wird daher nicht entsprochen.

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