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Griesheim: Behinderung im Straßenbereich durch abgestellte Sprinter im Bereich Hartmannsweilerstraße, Taläckerstraße, Linkstraße, Elektronstraße und Alt-Griesheim

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Zu

  1. und 2.: Zur Prüfung von weiteren Maßnahmen schlägt der Magistrat vor, einen Ortstermin zu vereinbaren. Hier lässt sich insbesondere prüfen, ob das Falschparkern durch bauliche Maßnahmen an den neuralgischen Stellen verhindert werden kann. Die Städtische Verkehrspolizei kontrolliert die in der Anregung genannten Straßen im Rahmen der Streife. Festgestellte Verkehrsverstöße werden zur Anzeige gebracht, sichtbehindernd abgestellte Fahrzeuge werden abgeschleppt. Ordnungswidrigkeitenverfahren sollen auf ein Fehlverhalten hinweisen und dazu appellieren, sich künftig richtig zu verhalten. Sofern die Sanktionen billigend in Kauf genommen werden - weil der Parkraum ausgelastet ist und die Sanktionshöhen von durchschnittlich circa 15 Euro sehr niedrig sind und nicht abschrecken - ist der Einfluss repressiver Maßnahmen gering. Die Anregung wurde zum Anlass genommen, die genannten Straßen künftig verstärkt zu kontrollieren. Zu 3.: Da deutsche Kennzeichen bei einem Umzug in einen anderen Zulassungskreis übernommen werden können, muss ein Fahrzeug mit einem anderen als einem Frankfurter Kennzeichen nicht unbedingt eine/n ortsfremden Halter/in haben. Die Kontrolle auf Zulassung und Straßentauglichkeit der Fahrzeuge erfolgt über die Druckstücknummer, die auf der Stempelplakette aufgedruckt ist. Zulassungen aus anderen Ländern unterliegen dem Zulassungsrecht des jeweiligen Landes. Überprüfungen, wie etwa Versicherungsabfragen, dürfen allerdings nicht willkürlich, sondern ausschließlich anlassbezogen durchgeführt werden, wenn Ordnungswidrigkeiten festgestellt wurden oder der Verdacht einer Straftat besteht. Ein Kennzeichen wird von der Stadtpolizei entfernt, wenn das Fahrzeug beispielsweise verkehrsuntauglich ist oder keinen gültigen Versicherungsschutz aufweist. Sollte sich ein nicht zugelassenes Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum befinden, kümmert sich um das weitere Verfahren die Städtische Verkehrspolizei. Zunächst wird am Fahrzeug ein roter Aufkleber mit einer Beseitigungsanordnung angeklebt, dem dann weitere Schritte folgen, welche letztlich in der Entfernung des Fahrzeugs aus dem öffentlichen Verkehrsraum münden. Bei erkennbaren Fahrzeugmängeln werden Mängelkarten ausgestellt mit einer Fristsetzung, bis wann dieser Mangel behoben werden muss. Mängelkarten können jedoch nach geltendem Recht nur für in Deutschland zugelassene Fahrzeuge ausgestellt werden. Bei im Ausland zugelassenen Fahrzeugen mit erheblichen Fahrzeugmängeln erfolgt erforderlichenfalls eine Meldung an die Stadtpolizei, welche weitere Maßnahmen prüft und gegebenenfalls durchführt. Besteht bei Fahrzeugen mit außerdeutschen Nummernschildern der begründete Verdacht, dass diese nicht zugelassen sind, erfolgen entsprechende Nachforschungen durch die Städtische Verkehrspolizei. Bestätigt sich der Verdacht, werden die weiteren Maßnahmen mit dem Ziel der Beseitigung des Fahrzeugs ergriffen. Strafsachen werden je nach Delikt entweder direkt oder erst nach Abschluss der stadtpolizeilichen Ermittlungen an die Landespolizei übergeben. Zu 4.: Wenn ein solches Fahrzeug vor dem Grundstück eines Betriebs parkt, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass jene/r Gewerbetreibende für das Abstellen verantwortlich ist, außer die Person wurde dabei von Zeug/innen beobachtet. Kfz-Werkstätten haben keine erweiterten Rechte. Der Magistrat verweist hinsichtlich nicht zugelassener Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum auf seine Stellungnahme zu Punkt
  2. Ergänzend sei mitgeteilt, dass bei entsprechender Beschwerdelage auch gezielt Sonderaktionen durchgeführt werden.