Gebiet südlich Rödelheimer Landstraße
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 09.01.2017, ST 14 Betreff: Gebiet südlich Rödelheimer Landstraße 1. Seit der letzten Vorstellung des Planungsstandes in
Rahmen der Ortsbeiratssitzung am 25.03.2014 haben sich weitreichende Änderungen
in Bezug auf die vorhandene Gewerbestruktur im Gebiet ergeben. So hat eine Spedition bereits im
Dezember 2013 den Betrieb in der Rödelheimer Landstraße eingestellt. Neben der
Willensbekundung eines weiteren Betriebes den Standort zu verlassen, um sich an
anderer Stelle im Stadtgebiet neu niederzulassen, hat insbesondere die
Entscheidung des Schleifscheibenherstellers an der Rödelheimer Landstraße, die
Produktion Mitte 2017 einzustellen, dazu geführt, dass die städtebauliche
Planung in Teilen angepasst werden kann, um der beschriebenen "Zerstückelung"
gegenzuwirken. Nunmehr
besteht die Chance, den städtebaulichen Entwurf zu optimieren, da die Zwänge,
die durch die zuvor geplante Sicherung dieser Betriebe im Bebauungsplan
bestanden haben, weggefallen sind. Insbesondere die Möglichkeit der
Realisierung von zusammenhängenden öffentlichen Grünflächen ist hier zu nennen.
Auch die Verkehrswege können im Sinne einer besseren Verteilung der Verkehre
und eines effektiveren Flächenzuschnitts optimiert werden. Nach Maßgabe des Beschlusses der
Stadtverordnetenversammlung vom 22.05.2014, § 4579, sollen die im
Westteil des Gebietes liegenden Gewerbebetriebe im Bebauungsplan durch die
Festsetzung eines Mischgebiets integriert werden. Das Stadtplanungsamt erarbeitet derzeit die
Optimierung des städtebaulichen Entwurfs, um im Anschluss den Beschluss über
eine erneute öffentliche Auslegung herbeizuführen. 2. Nach Baugesetzbuch (BauGB) ist die Möglichkeit
gegeben, einen Gewerbebetrieb zunächst als solchen festzusetzen und durch eine
sogenannte bedingte Festsetzung nach § 9 Absatz 2 BauGB sicherzustellen, dass
nach Betriebsaufgabe an gleicher Stelle beispielsweise ein Wohngebäude
entstehen kann. Dies ist regelmäßig nur anwendbar, wenn ein genaues Datum
für die Einstellung eines Betriebes genannt werden kann. Insofern ist es ohne diese
Voraussetzung gesetzlich nicht möglich, einerseits den Betrieben eine
Erweiterung auf unbestimmte Zeit zu garantieren und gleichzeitig das Areal für
eine anschließende Misch- bzw. Wohnbebauung vorzumerken. Unter dem Gesichtspunkt der
bekannten Problematik von heranrückender Wohnbebauung an Gewerbebetriebe soll
es an dieser Stelle vermieden werden, durch die Ausweisung von Gewerbegebieten
neue Konflikte herbeizuführen. Im Bebauungsplanentwurf Nr. 834 ist weiterhin
vorgesehen, die bestehenden Betriebe im westlichen Teilbereich durch die
Festsetzung von Mischgebieten zu halten und zu integrieren. Bei Betriebsaufgabe
oder Verlagerung kann, vorbehaltlich der Wahrung des Gebietscharakters,
Wohnnutzung entstehen. 3. Das sogenannte urbane Gebiet ist nicht Teil des
Festsetzungskatalogs der aktuellen Baunutzungsverordnung und kann
folglich derzeit nicht im Bebauungsplan als solches festgesetzt
werden. Sofern der
Bundesgesetzgeber den Gemeinden als Satzungsgeber zeitnah durch Novellierung
der Baunutzungsverordnung die Möglichkeit zur Anwendung der neuen
Baugebietskategorie an die Hand geben sollte, wird der Magistrat die
Geeignetheit dieser Option im laufenden Bebauungsplanverfahren Nr. 834
prüfen. 4. Das Instrument der Aufstellung eines
Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB (Bebauungsplan
der Innenentwicklung) kann hier nicht angewandt werden, da unter anderem die
zukünftige Baufläche im Plangebiet das im BauGB genannte Maximum erheblich
überschreitet. Insbesondere
durch die unter Punkt 1. genannte Optimierung / Anpassung der städtebaulichen
Planung haben sich die Grundzüge der Planung im Vergleich zu dem im
qualifizierten Aufstellungsschluss dargestellten Strukturplan entsprechend
geändert, so dass ein Beschluss zur erneuten öffentlichen Auslegung notwendig
sein wird. Insofern müssen
dem Bebauungsplanverfahren die gewohnten Verfahrenszeiten eingeräumt werden.
Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 04.10.2016, V 177