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Gebiet südlich Rödelheimer Landstraße

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 09.01.2017, ST 14 Betreff: Gebiet südlich Rödelheimer Landstraße 1. Seit der letzten Vorstellung des Planungsstandes in Rahmen der Ortsbeiratssitzung am 25.03.2014 haben sich weitreichende Änderungen in Bezug auf die vorhandene Gewerbestruktur im Gebiet ergeben. So hat eine Spedition bereits im Dezember 2013 den Betrieb in der Rödelheimer Landstraße eingestellt. Neben der Willensbekundung eines weiteren Betriebes den Standort zu verlassen, um sich an anderer Stelle im Stadtgebiet neu niederzulassen, hat insbesondere die Entscheidung des Schleifscheibenherstellers an der Rödelheimer Landstraße, die Produktion Mitte 2017 einzustellen, dazu geführt, dass die städtebauliche Planung in Teilen angepasst werden kann, um der beschriebenen "Zerstückelung" gegenzuwirken. Nunmehr besteht die Chance, den städtebaulichen Entwurf zu optimieren, da die Zwänge, die durch die zuvor geplante Sicherung dieser Betriebe im Bebauungsplan bestanden haben, weggefallen sind. Insbesondere die Möglichkeit der Realisierung von zusammenhängenden öffentlichen Grünflächen ist hier zu nennen. Auch die Verkehrswege können im Sinne einer besseren Verteilung der Verkehre und eines effektiveren Flächenzuschnitts optimiert werden. Nach Maßgabe des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 22.05.2014, § 4579, sollen die im Westteil des Gebietes liegenden Gewerbebetriebe im Bebauungsplan durch die Festsetzung eines Mischgebiets integriert werden. Das Stadtplanungsamt erarbeitet derzeit die Optimierung des städtebaulichen Entwurfs, um im Anschluss den Beschluss über eine erneute öffentliche Auslegung herbeizuführen. 2. Nach Baugesetzbuch (BauGB) ist die Möglichkeit gegeben, einen Gewerbebetrieb zunächst als solchen festzusetzen und durch eine sogenannte bedingte Festsetzung nach § 9 Absatz 2 BauGB sicherzustellen, dass nach Betriebsaufgabe an gleicher Stelle beispielsweise ein Wohngebäude entstehen kann. Dies ist regelmäßig nur anwendbar, wenn ein genaues Datum für die Einstellung eines Betriebes genannt werden kann. Insofern ist es ohne diese Voraussetzung gesetzlich nicht möglich, einerseits den Betrieben eine Erweiterung auf unbestimmte Zeit zu garantieren und gleichzeitig das Areal für eine anschließende Misch- bzw. Wohnbebauung vorzumerken. Unter dem Gesichtspunkt der bekannten Problematik von heranrückender Wohnbebauung an Gewerbebetriebe soll es an dieser Stelle vermieden werden, durch die Ausweisung von Gewerbegebieten neue Konflikte herbeizuführen. Im Bebauungsplanentwurf Nr. 834 ist weiterhin vorgesehen, die bestehenden Betriebe im westlichen Teilbereich durch die Festsetzung von Mischgebieten zu halten und zu integrieren. Bei Betriebsaufgabe oder Verlagerung kann, vorbehaltlich der Wahrung des Gebietscharakters, Wohnnutzung entstehen. 3. Das sogenannte urbane Gebiet ist nicht Teil des Festsetzungskatalogs der aktuellen Baunutzungsverordnung und kann folglich derzeit nicht im Bebauungsplan als solches festgesetzt werden. Sofern der Bundesgesetzgeber den Gemeinden als Satzungsgeber zeitnah durch Novellierung der Baunutzungsverordnung die Möglichkeit zur Anwendung der neuen Baugebietskategorie an die Hand geben sollte, wird der Magistrat die Geeignetheit dieser Option im laufenden Bebauungsplanverfahren Nr. 834 prüfen. 4. Das Instrument der Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann hier nicht angewandt werden, da unter anderem die zukünftige Baufläche im Plangebiet das im BauGB genannte Maximum erheblich überschreitet. Insbesondere durch die unter Punkt 1. genannte Optimierung / Anpassung der städtebaulichen Planung haben sich die Grundzüge der Planung im Vergleich zu dem im qualifizierten Aufstellungsschluss dargestellten Strukturplan entsprechend geändert, so dass ein Beschluss zur erneuten öffentlichen Auslegung notwendig sein wird. Insofern müssen dem Bebauungsplanverfahren die gewohnten Verfahrenszeiten eingeräumt werden. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 04.10.2016, V 177

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