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Bewusstsein für Tempo 30 durch Fahrbahnmarkierungen erhöhen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Einer allgemeinen Aufforderung in Kalbach und dem Riedberg, an allen Einfahrtsstraßen sowie jeweils in Tempo 30-Bereichen, eine Fahrbahnmarkierung aufzubringen, kann nicht entsprochen werden. Gemäß der Verwaltungsvorschrift zu den §§ 39 bis 43 Nummer 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind Verkehrszeichen (VZ), die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, nicht anzuordnen. Dies gilt auch für die Anordnung von Verkehrszeichen einschließlich Markierungen, deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes oder gleichzeitig angeordnetes Verkehrszeichen erreicht wird. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde. Somit wird in der Regel auf Wiederholungen von Verkehrszeichen durch Piktogramme verzichtet. Diese werden nur an ungünstigen Stellen angebracht, wenn die Verkehrszeichen sehr schlecht erkennbar sind oder es sich beispielsweise um sehr große Zonen handelt, eine permanent deutliche Überschreitung der Geschwindigkeiten oder ein Unfallschwerpunkt vorliegt, etc. An allen in der Anregung aufgeführten Örtlichkeiten wurden die Verkehrszeichen auf ihren Standort und die Sichtbarkeit überprüft; sie sind alle gut sichtbar und vor dem Sportplatz und der Schule sogar noch mit dem Zusatz VZ 136-10 StVO "Achtung Kinder" als besonderes Augenmerk versehen. In den benannten Straßen sind zudem folgende Verkehrszeichen eingerichtet: Talstraße: Hier gibt es zwei VZ 274-30 StVO "zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h" auf einer Länge von 80 m - beide gut sichtbar. Bonifatiusstraße: Hier ist das VZ 274-30 StVO "zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h" gut sichtbar. Altenhöferallee Sportplatz: Hier steht das VZ 274-30 StVO "zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h" gut sichtbar zusätzlich mit dem VZ 136-10 StVO "Achtung Kinder" auf 100 m begrenzt. Altenhöferallee Altenheim: Hier gilt das VZ 274-30 StVO "zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h" gut sichtbar auf 100 m begrenzt. Zur Kalbacher Höhe: Hier ist das Tempo 30-Zonen Schild gut sichtbar. Carl-Hermann-Rudloff-Allee: Hier steht das VZ 274-30 StVO "zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h" zusätzlich mit dem VZ 136-10 StVO "Achtung Kinder" auf 100 m Länge. Es wird geprüft, inwieweit weitere Geschwindigkeitsmessungen für die Hauptverkehrsstraßen durchgeführt werden können. Sollten deutliche Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt werden, werden betroffene Örtlichkeiten umgehend erneut auf die Umsetzung von Markierungen geprüft. Auf Höhe der Grundschule Riedberg fanden in der Straße Zur Kalbacher Höhe in 2021 bereits insgesamt 48 Geschwindigkeitskontrollen statt; die Übertretungsquote lag bei 14,5% (von 12.480 Fahrzeugen wurden 1.810 verwarnt). In der Altenhöferallee wurden in 2021 im Bereich des Sportplatzes 14 Geschwindigkeitskontrollen vorgenommen, die Übertretungsquote lag bei 27,2% (von 4.996 gemessenen Fahrzeugen wurden 1.357 verwarnt). Auf Höhe des Kreisels Riedbergallee wurden bisher keine Geschwindigkeitskontrollen durchgeführt. Eine Besichtigung der Örtlichkeit ergab, dass Testmessungen durchgeführt werden können, allerdings war bisher keine Abstellmöglichkeit für das Messfahrzeug frei. Gegenüber der Talstraße Hausnummer 119 wurde eine Testmessung durchgeführt, von 40 erfassten Fahrzeugen mussten 5 Fahrzeuge verwarnt werden (Übertretungsquote 12,5%). In der Bonifatiusstraße gibt es ein vergleichsweise geringes Verkehrsaufkommen insbesondere durch Anlieger. Da zudem keine, laut ministeriellem Erlass prioritär zu kontrollierenden besonders schutzwürdigen Örtlichkeiten wie Schulen, Schulwege oder Bushaltestellen vorliegen, finden hier keine Geschwindigkeitskontrollen statt. Diese gingen eindeutig zu Lasten von Kontrollen tatsächlich stärker gefährdeter Straßen. In der Carl-Hermann-Rudloff-Allee in Höhe der IGS Kalbach-Riedberg ist in einem 100 m langen Bereich die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h angeordnet. Da sich dieser Bereich in einer Kurve befindet, muss vor Ort getestet werden, ob die Messgeräte Fahrzeuge erfassen können und rechtssichere Messungen vorgenommen werden können. Die dazu geeignete Abstellmöglichkeit für das Messfahrzeug muss dazu frei sein. Abschließend weist der Magistrat darauf hin, dass es sich erfahrungsgemäß oftmals um ein absichtliches Fehlverhalten von einzelnen Verkehrsteilnehmenden handelt, dem mit straßenverkehrsbehördlichen Mitteln, wie zum Beispiel Beschilderung oder Markierung, nicht abgeholfen werden kann.

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