Anteil für sozial geförderten Wohnungsbau bei Neubau und insbesondere bei Nachverdichtungsprojekten sicherstellen
Stellungnahme des Magistrats
Der Magistrat hat das Instrument der Sektoralen Bebauungspläne zur Wohnraumversorgung gemäß Baulandmobilisierungsgesetz bzw. § 9 Absatz 2 d Baugesetzbuch zur Kenntnis genommen und hat dessen Anwendung geprüft. Die Aufstellung eines Sektoralen Bebauungsplans zur Wohnraumversorgung ist nur im sogenannten unbeplanten Innenbereiche gemäß § 34 Baugesetzbuch zulässig. Für weite Bereiche des Ortsbezirks 3 Nordend besteht jedoch Planungsrecht gemäß § 30 Baugesetzbuch. In diesen Bereichen regeln bestehende, qualifizierte Bebauungspläne die städtebauliche Ordnung. Es handelt sich um die Bebauungspläne NO1a2, NO21d1, NO21b1, NO41d1, NO41b1, NO41a2, NO41c1, NO61c1, NW1b2, NW21d1, NW21b1, NW41c2, NW41b1 mit jeweils meist nur Teilbereichen im Ortsbezirk sowie die Bebauungspläne B212, B253, B462, B858, B868, B890, B891. Die planungsrechtlichen Festsetzungen der Bebauungspläne sichern die bestehenden Bau- und Nutzungsstrukturen im Ortsbezirk und sollen nicht aufgehoben werden. Lediglich für den Bereich um die Friedberger Landstraße etwa zwischen Merianschule und Bürgerhospital bzw. Kirche St. Michael und Musterschule und für Bereiche rund um den Hessischen Rundfunk besteht kein qualifiziertes Planungsrecht. Es handelt sich um unbeplante Innenbereiche, die grundsätzlich für Sektorale Bebauungspläne zur Wohnraumversorgung in Frage kommen. Die bestehende Bebauung in dem zuerst genannten Bereich ist geprägt durch eine dichte, gründerzeitliche Blockrandbebauung. Rückwärtige Höfe sind bereits überwiegend bebaut oder versiegelt. Das Gebiet bietet somit kein oder nahezu kein Nachverdichtungspotential. Eine Nachverdichtung wird ohnehin nicht angestrebt, sondern vielmehr unter anderem die Begrünung von Höfen. Die Aufstellung von Sektoralen Bebauungsplänen zur Wohnraumversorgung ist daher in den unbeplanten Innenbereichen des Ortsbezirks 3 Nordend nicht geboten.