Ersatz für Carsharing-Stellplätze
Stellungnahme des Magistrats
Der Magistrat erachtet Carsharing - insbesondere in der stationsgebundenen Betriebsform - als wichtigen Baustein zur Entlastung verdichteter Wohngebiete vom Parkdruck durch die privaten Pkw der Anwohnenden. Wo Carsharing konkret angeboten wird, liegt jedoch in erster Linie in der Verantwortung der Carsharing-Anbieter. Durch die Nachverdichtung im Nordend können auf Privatflächen bestehende Carsharing-Stationen temporär verdrängt werden. Hierauf hat der Magistrat keinen unmittelbaren Einfluss. Nachverdichtungsmaßnahmen führen allerdings auch häufig zu einem neuen und zusätzlichen Carsharing-Angebot. Grund hierfür ist, dass Bauherren von entsprechenden Regelungen der Stellplatzsatzung zur Vermeidung hoher Stellplatzanforderungen und entsprechender Baukosten letztlich profitieren - so auch im Fall des vom Ortsbeirat angeführten Beispiels (Anfrage des Ortsbeirats 3 vom 18.02.2021, V 1931 / Stellungnahme des Magistrats vom 21.06.2021, ST 1256). Durch eine Änderung des Hessischen Straßengesetzes besteht nun auch für den Magistrat die Möglichkeit, rechtssicher Carsharing-Stationen im öffentlichen Straßenraum einzurichten. Entsprechende Vergabeverfahren werden derzeit konzipiert und vorbereitet. Die prioritäre Einbindung zum Beispiel des Nordends in derartige Vergabeverfahren wird dabei erwogen.