Außengastronomie moderner und zeitgemäßer ermöglichen
Stellungnahme des Magistrats
Die Außengastronomie ist ein wesentlicher Bestandteil der Aufenthaltsqualität und Belebung im öffentlichen Raum. Wichtig ist, dass die in Anspruch genommenen Flächen dabei weiterhin als Teil des öffentlichen Raumes wahrgenommen werden und sich nicht übermäßig abschottet. Eine Schaffung von in der Wahrnehmung privatem Raum ist ausdrücklich nicht gewünscht. Daher sind die Vorgaben für jegliche Elemente zusätzlich zu Tischen und Stühlen sehr eng. Somit gilt, dass folgende Punkte weiterhin zu den unzulässigen Aufbauten innerhalb der Außengastronomiefläche zählen: - Zelte, Pavillons beziehungsweise zeltartige Auf- und Umbauten, Überdachungen jeglicher Art. - Zäune, Wände, Rankgerüste, schwere Blumenkübel, Planen oder Seitenteile an Markisen oder Schirmen, sonstige Windschutzanlagen (auch aus Glas und anderen durchsichtigen Stoffen). - Teppichböden, Kunstrasen, Terrassendielen, Podeste oder andere Beläge auf der öffentlichen Verkehrsfläche. - Verkabelungen auf dem Gehweg durch einen Aufbruch der öffentlichen Verkehrsfläche, Kabel entlang des Gehweges oder im Luftraum. - Jegliche Verankerungen in den öffentlichen Flächen. Ausgenommen davon sind durch einen gesonderten Vertrag genehmigte Bodenhülsen für Sonnenschirme. - Mobiliar und jegliche Aufbauten auf den Baumscheiben. Zulässig sind separat stehende, leicht zu transportierende Pflanzgefäße (maximal 1,0 Meter Durchmesser beziehungsweise 60 Zentimeter Kantenlänge und 60 Zentimeter Höhe). Blumenkübel inklusive Bepflanzung dürfen bis 1,50 Meter hoch sein und müssen untereinander einen Abstand beziehungsweise eine Durchgangsbreite von mindestens 60 Zentimetern haben, um keinen Sichtschutz und Barriere zu bilden. Die Begrünungselemente sollen pro Betrieb einheitlich und in einem gepflegten Zustand gestaltet werden. Rückfragen zur Zulässigkeit spezifischer Einbauten können Gastronominnen und Gastronomen gerne per Mail an sondernutzungen.amt66@stadt-frankfurt.de senden.