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Wassermotorräder auf dem Main ausbremsen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Im Frankfurter Osthafen sind Wassermotorräder sowie Sportboote nicht gestattet. Dieses Verbot wird nach laufender Beobachtung der HFM Managementgesellschaft für Hafen und Markt mbH überwiegend eingehalten. Verstöße durch Wassermotorräder sind nicht bekannt. Auf dem Main besteht weder seitens der HFM noch seitens der Hafen- und Marktbetriebe der Stadt Frankfurt am Main eine Zuständigkeit. Die HFM vermietet lediglich am nördlichen Mainufer zwischen Alter Brücke und etwa 100 Meter westlich des Holbeinstegs Liegeplätze für Fahrgastschiffe, Flusskreuzfahrt- und Hotelschiffe. Es besteht kein generelles Verbot von Wassermotorrädern auf dem Main. Hin- und Herfahren sowie Sprünge sind jedoch nicht erlaubt. Falls ein solches Fahrverhalten im Innenstadtbereich dennoch an den Tag gelegt wird, könnten durch den Wellenschlag Beschädigungen an den dort ankernden Schiffen sowie an den Liegeplätzen der HFM entstehen. Bislang ist der HFM kein Fall bekannt, bei dem ein Wassermotorrad eine Beschädigung verursacht hätte. Die Zuständigkeit für die Überprüfung des Einhaltens der geltenden Regelungen liegt nicht bei der HFM. In der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) vom 16. Dezember 2011 heißt es hierzu: § 2 Zuständige Behörden (1) Zuständige Behörde im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als Strom-und Schifffahrtspolizeibehörde. Diese kann die Zuständigkeit hinsichtlich örtlicher Verhältnisse ihren nachgeordneten Stellen übertragen. (2) Wasserschutzpolizei im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung sind nach Maßgabe der mit den Ländern nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinbarungen die Polizeikräfte der Länder. (3) Untersuchungskommissionen sind die Untersuchungskommissionen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach § 4 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung. Sollte eine Änderung der Binnenschifffahrtsstraßenordnung angestrebt werden, um ein generelles Fahrverbot für Wassermotorräder zu erwirken, ist hierfür das Bundesverkehrsministerium zuständig, dessen Bundesbehörde vor Ort das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ist. Die Wasserschutzpolizei ist für die Kontrolle der Einhaltung der Binnenschifffahrtsstraßenordnung zuständig. Die Wasserschutzpolizeistation Frankfurt am Main stellt zur generellen Problematik der Regelverstöße durch Wassermotorräder sowie zur zweiten Anregung ("der Magistrat soll mit der Wasserschutzpolizei prüfen, ob weitere städtische und hessische Ordnungskräfte in die Überwachung des Verbots einbezogen werden können") fest:

  1. Fahrverbot für Wassermotorräder auf Streckenabschnitten innerhalb des Frankfurter Stadtgebiets: Ein generelles Fahrverbot gibt es nicht. So sind Fahrten zu ausgewiesenen Wassermotoradstrecken und sog. "Wanderfahrten" (= Streckenfahrten mit klar erkennbarem Geradeauskurs) erlaubt. Es besteht lediglich ein Verbot für Fahrweisen die nicht dem Zwecke des Erreichens einer Wassermotorradstrecke oder einer Wanderfahrt dienen (z. Bsp. das punktuelle Umherfahren in Form von Pirouetten, Springen usw.). Diese Fahrweise ist auf sog. "Wassermotorradstrecken", die durch die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung festgelegt und veröffentlicht wurden, gestattet. Zeitliche Begrenzungen sind ebenfalls lediglich für diese Strecken vorgeschrieben.
  2. Beschwerden über Missachtungen bei der Wasserschutzpolizei und eigene Feststellung von Verstößen: Generell kann seit Jahren eine Zunahme der wassersportlichen Aktivitäten im Zuständigkeitsbereich der Hessischen Wasserschutzpolizei insgesamt beobachtet werden. Inwiefern die Corona-Krise hier einen zusätzlichen Impuls gesetzt hat, kann von hier nicht beurteilt werden. Entsprechend kam es in 2020 auch vermehrt zu Hinweisen an die Wasserschutzpolizeistation Frankfurt/M., dass sich im Stadtgebiet "wild umherfahrende" Wassermotorräder befinden würden. Tatsächliche Verfehlungen und Feststellungen dazu gab es allerdings nur vereinzelt. Hauptsächlich konnten Missachtungen nur außerhalb des Stadtgebiets festgestellt werden, denen seitens der Wasserschutzpolizei Frankfurt/M. mit vermehrten Schwerpunktkontrollen begegnet wurde. Genaue Zahlen zur Anzahl von Kontrollen und Verstößen sind im Nachgang nur schwer recherchierbar, da statistisch im Sportbereich nicht in einzelne Fahrzeugarten unterschieden wird.
  3. Ahndung von Verstößen: Wenn sich Wassermotorradfahrende ordnungswidrig verhalten, werden diese zunächst über ihr Fehlverhalten belehrt. Im weiteren Verlauf kommt es dann zu einer mündlichen Verwarnung / Verwarnung mit Verwarnungsgeld oder Erstellung einer Ordnungswidrigkeitenanzeige mit Bußgeldandrohung sowie ggf. Platzverweisung gemäß § 31 HSOG. Die Höhe der Verwarnungsgelder variiert in einem Bereich von 35 - 55,- € je nach Art des Verstoßes und Bußgelder variieren, ebenfalls je nach Art des Verstoßes, zwischen 100,- € und 200,- €.
  4. Die Zuständigkeit für Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und damit auch für die Verkehrsregeln und die Durchführung von Bußgeldverfahren auf der Bundeswasserstraße Main liegt bei der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Eine Zuständigkeit im Sinne der Verkehrsvorschriften liegt somit nicht bei der Stadt Frankfurt am Main.
  5. Die Verfolgung und ggf. Ahndung eines Verstoßes ist nur durch die Wasserschutzpolizei möglich aber natürlich können Mitarbeiter bspw. des Frankfurter Ordnungsamtes ad hoc eine Beobachtung mitteilen und der Wasserschutzpolizei als Zeugen des Geschehens zur Verfügung stehen. Wenn die Möglichkeit für die Mitarbeiter bestünde die Fahrweise zusätzlich für eine kurze Sequenz zu videografieren, wäre dies natürlich von Vorteil.

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