Unterbinden des Parkens von Lastkraftwagen auf dem Hainer Weg vor dem Südfriedhof
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 14.11.2014, ST
1449
Betreff: Unterbinden des
Parkens von Lastkraftwagen auf dem Hainer Weg vor dem Südfriedhof Das Parken der Lastkraftwagen am
Hainer Weg entlang der Friedhofsmauer ist zulässig. Gemäß § 12 Absatz 3 a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
ist lediglich das regelmäßige Parken von Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen
Gesamtmasse von über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger
Gesamtmasse innerhalb geschlossener Ortschaften in reinen und allgemeinen
Wohngebieten, in Sondergebieten, die der Erholung dienen, in Kurgebieten und in
Klinikgebieten, in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr, sowie an Sonn- und
Feiertagen unzulässig. Selbst bei einem im Bereich des Friedhofs geparkten
Lastkraftwagen verbleibt eine Fahrbahnbreite von vier bis fünf Metern. Im
Regelfall wird eine Restfahrbahnbreite von drei Metern als ausreichend
betrachtet, um den Verkehrsfluss aufrecht zu erhalten. Zudem erscheint es
sinnvoller, wenn diese Fahrzeuge im Hainer Weg entlang der Friedhofsmauer
geparkt werden, als zum Beispiel in Wohnstraßen. Im Interesse aller Verkehrsteilnehmer sieht der
Magistrat davon ab, die Parksituation im Hainer Weg zu verändern. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 12.09.2014, OM 3461