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Unterbinden des Parkens von Lastkraftwagen auf dem Hainer Weg vor dem Südfriedhof

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 14.11.2014, ST 1449 Betreff: Unterbinden des Parkens von Lastkraftwagen auf dem Hainer Weg vor dem Südfriedhof Das Parken der Lastkraftwagen am Hainer Weg entlang der Friedhofsmauer ist zulässig. Gemäß § 12 Absatz 3 a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist lediglich das regelmäßige Parken von Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse innerhalb geschlossener Ortschaften in reinen und allgemeinen Wohngebieten, in Sondergebieten, die der Erholung dienen, in Kurgebieten und in Klinikgebieten, in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Selbst bei einem im Bereich des Friedhofs geparkten Lastkraftwagen verbleibt eine Fahrbahnbreite von vier bis fünf Metern. Im Regelfall wird eine Restfahrbahnbreite von drei Metern als ausreichend betrachtet, um den Verkehrsfluss aufrecht zu erhalten. Zudem erscheint es sinnvoller, wenn diese Fahrzeuge im Hainer Weg entlang der Friedhofsmauer geparkt werden, als zum Beispiel in Wohnstraßen. Im Interesse aller Verkehrsteilnehmer sieht der Magistrat davon ab, die Parksituation im Hainer Weg zu verändern. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 12.09.2014, OM 3461

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