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Kreuzung Rotlinstraße/Butzbacher Straße befahrbar halten

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 06.08.2018, ST 1440 Betreff: Kreuzung Rotlinstraße/Butzbacher Straße befahrbar halten Gemäß § 12 Absatz 3 Nr. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten unzulässig. Gemäß den Verwaltungsvorschriften zu §§ 39 bis 43 StVO sind Verkehrszeichen einschließlich Markierungen, die lediglich die gesetzlichen Vorschriften wiedergeben, nicht anzuordnen. Beim Parken im Kreuzungsbereich handelt es sich somit um ein absichtliches Fehlverhalten einzelner Verkehrsteilnehmenden. Leider stehen keine straßenverkehrsbehördliche Mittel zur Verfügung, um ein absichtliches Fehlverhalten zu unterbinden. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 17.05.2018, OM 3193

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