Kreuzung Rotlinstraße/Butzbacher Straße befahrbar halten
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 06.08.2018, ST
1440
Betreff: Kreuzung
Rotlinstraße/Butzbacher Straße befahrbar halten Gemäß § 12 Absatz 3 Nr. 1
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist das Parken vor und hinter Kreuzungen und
Einmündungen bis zu je 5 Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten
unzulässig. Gemäß den Verwaltungsvorschriften zu §§ 39 bis 43 StVO sind
Verkehrszeichen einschließlich Markierungen, die lediglich die
gesetzlichen Vorschriften wiedergeben, nicht anzuordnen. Beim Parken im Kreuzungsbereich handelt es sich
somit um ein absichtliches Fehlverhalten einzelner Verkehrsteilnehmenden.
Leider stehen keine straßenverkehrsbehördliche Mittel zur Verfügung, um
ein absichtliches Fehlverhalten zu unterbinden. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 17.05.2018, OM 3193