Sossenheim: Thomestraße beruhigen und Lösungen für den ruhenden Verkehr finden
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Stellungnahme des Magistrats vom 05.08.2019, ST 1437
Betreff: Sossenheim: Thomestraße beruhigen und Lösungen für den ruhenden Verkehr finden In der Thomestraße existiert laut Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) aufgrund des schmalen Querschnitts bereits ein Haltverbot. Dieses wurde durch die auf der westlichen Seite angebrachte Beschilderung (Verkehrszeichen (VZ) 286 StVO (eingeschränktes Haltverbot)) "entschärft" und auf Wunsch der FES an zwei Stellen durch zusätzliche VZ 283 StVO (Haltverbot) auf östlicher Seite noch einmal verdeutlicht. Die städtische Verkehrspolizei konnte bei Falschparkern jedoch nicht einschreiten, weil die Beschilderung den Fahrzeugführenden suggerierte, außerhalb der Haltverbotsbeschilderung parken zu dürfen, was aber, wie oben erläutert, nicht den Tatsachen entspricht. Damit das gesetzlich vorgeschriebene Haltverbot besser verdeutlicht wird, wurde die Beschilderung angebracht, obwohl es sich hierbei strenggenommen um eine Doppelbeschilderung handelt. Auf der westlichen Fahrbahnseite wurde in eingeschränktes Haltverbot (VZ 286 StVO) eingerichtet, um das Be- und Entladen in Höhe der Tierarztpraxis auch von nicht lauffähigen Tieren zu ermöglichen.