Glasflaschenverbot in Alt-Sachsenhausen
Stellungnahme des Magistrats
Ein nicht fest verfugtes Kopfsteinpflaster allein stellt für sich genommen keinen ausreichenden Grund dar, um ein gefahrenabwehrrechtliches Glasflaschenverbot zu rechtfertigen. Dennoch wurde im Rahmen einer umfassenden Prüfung die Möglichkeit eines solchen Verbots im Zuge einer Gefahrenabwehrverordnung in Erwägung gezogen. Dabei wurde sorgfältig abgewogen, ob die potenziellen Gefahren durch Glasflaschen in der Öffentlichkeit eine solche Maßnahme rechtfertigen könnten. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sowohl die Polizeibehörden als auch die Rettungsdienstträger bislang keine belastbaren, quantifizierbaren Zahlen oder konkreten Vorfälle vorgelegt haben, die auf eine signifikante Gefahr oder ein erhöhtes Risiko durch Glasflaschen hinweisen. Ohne eine solche belastbare Datenbasis erscheint ein Eingriff in die Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger in Form eines Verbots derzeit nicht gerechtfertigt. Auch im Bereich der Müllbeseitigung, insbesondere in Bezug auf die Entsorgung und das Vorkommen von Glasflaschen in Alt-Sachsenhausen, lässt sich kein Hinweis auf ein besonders drängendes oder dominantes Problem feststellen.