Anweisung von 30 km/h auf der Bebraer Straße
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 07.08.2017, ST
1419
Betreff: Anweisung von 30
km/h auf der Bebraer Straße Die innerörtliche
Regelgeschwindigkeit beträgt grundsätzlich 50 km/h. Alle
Geschwindigkeitsbeschränkungen mit Ausnahme von Tempo-30-Zonen müssen den
strengen Anforderungen des § 45 Abs. 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) genügen.
Anordnungen aus Sicherheitsgründen kommen neben Streckenabschnitten mit
entsprechenden baulichen Gegebenheiten nur auf Streckenabschnitten in Betracht,
deren Unfallgeschehen erheblich über dem vergleichbarer Streckenabschnitte
liegt. Laut Auskunft der städtischen Unfallkommission stellt die Bebraer Straße
keinen Unfallschwerpunkt dar. Unfallzahlen, die die Reduzierung der gesetzlich
zulässigen Höchstgeschwindigkeit rechtfertigen, sind somit nicht vorhanden.
Die Bebraer Straße ist eine
Grundnetzstraße mit Busverkehr. Die Einrichtung einer Tempo-30-Zone auf einer
Grundnetzstraße, speziell mit Busverkehr, ist grundsätzlich zu vermeiden.
Generell muss unter anderem ein hoher Querungsbedarf in Verbindung mit hohem
Fußgänger- und Radfahrverkehr vorliegen. Aufgrund der relativ geringen
Wohnbebauung in der Bebraer Straße scheint dies hier fraglich. Die
Eingliederung in die bestehende Tempo 30-Zone in der Birsteiner Straße und
Meerholzer Straße ist daher nicht möglich. Die Voraussetzungen, die vorhandene örtliche
Geschwindigkeitsbeschränkung auf unter 50 km/h zu reduzieren, sind nicht
erfüllt. Aus diesen Gründen kann der Anregung nicht entsprochen werden.
Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 24.04.2017, OM 1485