Verkehrsführung Weserstraße ändern
Stellungnahme des Magistrats
Um eine Geschwindigkeitsbegrenzung innerhalb geschlossener Ortschaften anordnen zu können, sind die Maßgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der dazugehörigen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) zu beachten. Diese setzen hier sehr enge Grenzen, vor allem in § 45 Absatz 9 Satz 3 StVO: "Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt." Dies ist, untermauert auch durch zahlreiche verwaltungsgerichtliche Urteile, eine sehr hohe Hürde, von der abzuweichen in der Regel nur "im unmittelbaren Bereich von [...] Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern" statthaft ist (ebd., Satz 4, Ziffer 6). Eine Temporeduzierung ist zum einen dann möglich, wenn Unfalluntersuchungen ergeben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle auftreten. Eine Anfrage bei der Unfallkommission der Stadt Frankfurt am Main hat ergeben, dass innerhalb der letzten drei vergangenen Jahren in dem Straßenabschnitt der Weserstraße zwischen der Kaiserstraße und der Taunusstraße keine geschwindigkeitsbedingten Unfälle aufgetreten sind. Die Unfälle in diesem Bereich beziehen sich hauptsächlich auf den ruhenden Verkehr (Unfälle beim Einparken, etc.). Diesen kann mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht entgegengewirkt werden. Die weitere Möglichkeit ist die abschnittweise Temporeduzierung vor schützenswerten Einrichtungen. Zu den schützenswerten Einrichtungen zählen beispielsweise Kindergärten und -tagesstätten, allgemeinbildende Schulen, Alten- und Pflegeheime und Krankenhäuser. Hierbei ist Voraussetzung, dass die Einrichtungen einen direkten Zugang zu der betreffenden Straße haben. In diesem Fall kann eine reduzierte Höchstgeschwindigkeit auf einer Länge von bis zu 300 m angeordnet werden. Eine der o.a. Einrichtungen liegt im unmittelbaren Bereich der Weserstraße nicht vor. Der Anregung kann aus o.g. Gründen nicht gefolgt werden. Auch würden die in Fahrtrichtung links angeordneten Schrägparkplätze ein hohes Risiko für entgegen der Einbahnrichtung fahrende Radfahrer:innen darstellen.