Höchst: Reinigung Andreasplatz
Stellungnahme des Magistrats
a) Grundsätzliches - Reinigungspflicht / Satzungsreinigungen Gemäß § 10 Hessisches Straßengesetz (HStrG) ist die Reinigung der Straßen Aufgabe der Gemeinden. Das heißt, dass die Stadt Frankfurt am Main als Träger:in der Straßenbaulast verpflichtet ist, für die Sauberkeit und vor allem die Verkehrssicherheit auf allen öffentlichen Straßen inkl. Rad- und Gehwegen Sorge zu tragen. Gemäß § 4 der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main richtet sich die Reinigung der reinigungspflichtigen Straßen nach der Verkehrslage der Straße, ihrer Bedeutung als Geschäfts- oder Wohnstraße und dem dadurch bedingten Schmutzanfall. Die Festlegung der Reinigungsintervalle sowie die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umstufung liegt im Ermessen der Stadtverwaltung und richtet sich insbesondere nach dem Verschmutzungsgrad der Straße im Verhältnis zu dem daraus resultierenden Gefahrenpotential, dem allgemein gängigen Sauberkeitsanspruch sowie den intern festgelegten Qualitätsmerkmalen. Reinigungen auf Straßen, Gehwegen und öffentlichen Plätzen finden entsprechend der festgelegten Reinigungsklassen im Rahmen der Satzungsreinigung statt. Unser Dienstleister, die Frankfurter Entsorgungs- und Service GmbH (FES), reinigt dabei mindestens einmal wöchentlich. Hierbei erfolgen auch die notwendigen Papierkorbleerungen. Bei der Einstufung einer Straße in eine Reinigungsklasse wird eine ausführliche Bestandsaufnahme durchgeführt. Die Einstufung der Reinigungsklassen erfolgt grundsätzlich bedarfsorientiert und begründet sich aus der Pflicht zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit und Stadthygiene sowie dem Reinigungsbedürfnis der Anlieger:innen. b) Reinigungsklassenänderung - Satzungsänderung zum 01.01.2023 Bei der Einstufung der Reinigungsklasse wird sich grundsätzlich an dem typischerweise zu erwartenden Verschmutzungsgrad der jeweiligen Straße und dem hieraus folgenden Reinigungsbedürfnis orientiert. Aus logistischen Gründen und einer erleichterten Ausführung werden zusammenhängende Straßen nach einem einheitlichen Rhythmus gesäubert. Im Rahmen der 2023 erlassenen 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung wurden im gesamten Stadtgebiet Anpassungen der Reinigungsklassen durchgeführt, die dem signifikant gestiegenen Verschmutzungsgrad in Frankfurt Rechnung tragen. Zum einen wurde die Anzahl der Reinigungsdurchgänge in den Reinigungsklassen IV und VI um eine weitere auf zwei Wochenendreinigungen erhöht, zum anderen wurden etwa 100 Straßen entsprechend des festgestellten Reinigungsbedürfnis höher klassifiziert. Dieser Bedarf wird tatsächlich bereits seit einiger Zeit durch die FES erbracht, um in den betroffenen Bereichen eine annehmbare Sauberkeit zu gewährleisten. Das Erfordernis der Reinigungsdurchgänge wird dabei, ebenso wie die Qualität der erfolgten Reinigungen, regelmäßig durch die Qualitätssicherung der FES sowie den Außendienst des Sachgebiets Straßenreinigung im Umweltamt überprüft. Es hat sich gezeigt, dass der erhöhte Reinigungsaufwand auch auf dem Andreasplatz dauerhaft erforderlich war und nicht nur einen vorübergehenden Bedarf darstellte. Die damit vorgenommene Satzungsanpassung bildet somit den tatsächlichen Reinigungsbedarf ab. Einen Erlass bzw. eine Ermäßigung der festzusetzenden Forderungen kann der Magistrat nicht aussprechen. Nach § 10 Abs. 7 Straßenreinigungssatzung kann die Erhebung der Abgabe erlassen bzw. ermäßigt werden, wenn ihre Einziehung unbillig wäre. Hierfür muss die Erhebung der Gebühren für d. Eigentümer:in der Liegenschaft eine nach den Umständen des Einzelfalls nicht zumutbare Härte bedeuten. Die in der Anregung angeführte Begründung reicht nicht aus, die Forderungen zu erlassen oder zu ermäßigen, da weder eine wirtschaftliche noch eine persönliche Existenzgefährdung zu erkennen ist. Auch die Lage der Grundstücke stellt keinen ausreichenden Grund dar, welcher eine Ermäßigung der Abgabe aufgrund einer unbilligen Härte rechtfertigen könnte. Diese Sachverhalte treffen auf sämtliche Grundstückseigentümer:innen ähnlicher Grundstücke ebenfalls zu. Im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Gebührenpflichtigen ist ein Erlass der Forderungen aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Zu verkennen ist dabei nicht, dass die Straßenreinigungsgebühr in bestimmten Einzelfällen eine besondere sachliche oder auch persönliche bzw. wirtschaftliche Härte auslösen kann. Daher besteht grundsätzlich die Möglichkeit, in diesen Fällen einen Teilerlass der Gebühr aus Billigkeitsgründen zu gewähren. Dabei kann es sich aber immer nur um besondere Härtefälle handeln, d. h. es müssen Tatbestände vorliegen, in denen die Gebühr besonders hoch ist und durch die Höhe der Straßenreinigungsgebühr die Existenz d. Grundstückseigentümer:in bedroht ist. Eine besondere Härte ist in den betroffenen Fällen allerdings nicht zu erkennen. c) Überprüfung der aktuellen Reinigungsklasse Eine Änderung der Reinigungsklasse kann nur durch Änderung des Straßenverzeichnisses, das Bestandteil der Satzung ist, erfolgen. Da jede Satzungsänderung ein umfangreiches Verwaltungsverfahren unter Einbeziehung der Stadtverordnetenversammlung mit sich zieht, ist vor einer Änderung der Reinigungsklasse eine sorgfältige Prüfung notwendig. Es muss gewährleistet sein, dass die Verkehrssicherheit auch mit reduzierter Reinigungshäufigkeit zu jeder Zeit des Jahres weiter aufrechterhalten werden kann. Um dies beurteilen zu können, ist eine einmalige Betrachtung der Situation vor Ort nicht ausreichend. Vielmehr sind über einen längeren Zeitraum, in der Regel über mehrere Monate, Kontrollen hinsichtlich des Verschmutzungsgrades notwendig. Sollten die Kontrollergebnisse abschließend die Vorabeinschätzung der FES bestätigen, werden wir die Reinigungsklasse mit der nächsten Satzungsänderung entsprechend den aktuellen Gegebenheiten anpassen. Wird hingegen festgestellt, dass die aktuelle Reinigungshäufigkeit weiterhin notwendig ist, wird keine Änderung vorgenommen. Der zuständigen Stelle liegt bereits ein Antrag zur formellen Überprüfung der aktuellen Reinigungsklasse vor. Insofern werden die Bereiche nun regelmäßig bis Ende des Jahres überprüft. Sobald die Jahresbewertung abgeschlossen ist, wird dem Antragsteller:in das Ergebnis umgehend schriftlich mitgeteilt.