Erwerb und Neuordnung des Areals "Kleines Einkaufszentrum" in der Thomas-Mann-Straße hier: Wohnungsbauprojekt auf dem Gelände von St. Matthias
Stellungnahme des Magistrats
Zu 1: Die Vorlage OA 152 wurde mit der Stellungnahme des Magistrats vom 28.04.2023, ST 969 beantwortet. Zu 2: Für die Liegenschaft steht eine Umnutzung an, da aktuell von Seiten der Kirchengemeinde kein Bedarf zur Nutzung des Grundstücks besteht. 2021 bis 2022 gab es Gespräche mit einer Frankfurter Wohnungsbaugesellschaft, dem Bistum Limburg und verschiedenen städtischen Fachämtern. Bei den Gesprächen ging es um eine Nutzung der Liegenschaft zur Unterbringung von Geflüchteten. Der Wohnungsbaugesellschaft war an einer späteren Drittverwendungsfähigkeit gelegen (wohnen). Die beteiligten Fachämter plädierten jedoch dafür, dass die Fläche gemäß dem gültigen Planungsrecht dem Gemeinbedarf vorbehalten bleiben soll. Eine konkret verbindliche Planung / Bauantragsplanung ist dem Magistrat nicht bekannt. Darüber hinaus liegen über Verkaufsabsichten keine Erkenntnisse vor. a) - b) Da weder ein Bauantrag noch eine Bauvoranfrage vorliegt, liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. c) Die Aussagen des Segregationsmonitorings 2021 beziehen sich auf den gesamten Stadtteil Niederursel - eine Differenzierung nach unterschiedlichen Stadtteilbereichen ist nicht vorhanden. Daher können hieraus keine Aussagen mit Bezug auf das kleine Zentrum entnommen werden. Kleinteilige Studien über die soziale Stabilität / Zusammensetzung im Bereich Thomas-Mann-Straße/Gerhart-Hauptmann-Ring liegen dem Magistrat nicht vor. d) Es wurden bisher keine Gespräche mit möglichen Trägern für eine Wohneinrichtung geführt. Dem Magistrat ist nicht bekannt, ob die Kirche mit sozialen Angeboten auf dem Flurstück 40/217 präsent bleibt. e) - g) Aus o.g. Gründen liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. h) Der Bebauungsplan NW 103c Nr. 1 - Nordwest-Stadt setzt für die gegenständliche Liegenschaft "Baugrundstücke für den Gemeinbedarf" mit der Zweckbestimmung katholisches Kirchenzentrum fest. Grundsätzlich erfassen Flächen für den Gemeinbedarf Standorte von Anlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen. Hierunter werden Nutzungen sowie bauliche Anlagen gezählt, welche kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen Zwecken dienen (z.B. Schulen, Kitas, Kirchen, Gemeinschaftsmehrzweckhallen etc.) Wesentlich bei der Fläche für den Gemeinbedarf ist die Übernahme von Funktionen, die hauptsächlich dem Allgemeinwohl dienen und der eindeutige Zurücktritt von etwaigem privatwirtschaftlichem Gewinnstreben. Über die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann pauschal ohne Vorliegen einer konkreten Planung oder Planungsabsicht nicht geurteilt werden. i) Die Gebäude der Liegenschaft St. Matthias (Thomas-Mann-Straße 2-4) sind Kulturdenkmale gemäß § 2 Abs. 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG). Eine Löschung aus der Denkmalliste ist nicht vorgesehen. Zum baulichen Zustand der einzelnen Gebäude können die Denkmalbehörden keine Auskunft geben, da den Denkmalbehörden bisher keine Schadensgutachten vorgelegt wurden. j) Welche maximalen Gebäudehöhen auf dem Grundstück im Rahmen einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werden können, hängt vom geplanten Vorhaben sowie einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung ab. Da eine konkrete Planung für die Liegenschaft bisher nicht vorliegt, kann nicht pauschal bestimmt werden, welche Gebäudehöhen erreicht und ob Neubauten errichtet werden dürfen. Grundsätzlich muss bei Neubauten sichergestellt werden, dass sie durch ihre Höhe das Areal nicht dominieren und sie einen respektvollen Abstand zu den Kulturdenkmalen haben. Die maximale Höhe wäre im Rahmen der Planung mit den Denkmalbehörden frühzeitig abzustimmen. k) Bezüglich der Umnutzung der Kirche konnte bisher im Rahmen vorangegangener Abstimmungsgespräche keine denkmalverträgliche Lösung gefunden werden. Eine konkrete Planung liegt weder für die gesamte Liegenschaft noch für das Kirchengebäude selbst vor. l) Für den Bereich des Flurstückes 40/217 wurde keine Änderung des Bebauungsplanes angedacht, da eine langfristige Nutzung der Fläche als Fläche für den Gemeinbedarf angestrebt wird. m) Da eine langfristige Nutzung der Liegenschaft als Fläche für den Gemeinbedarf vorgesehen/gesichert werden soll, muss eine zukünftige Nutzung weiterhin eine Gemeinbedürftigkeit erfüllen, vgl. Antwort h. Eine Umnutzung der Fläche zu wohnbaulichen Zwecken ist nicht vorgesehen. Zu 3: Die Idee zur Einberufung von einem Runden Tisch wird von Seiten des Magistrats begrüßt. Allerdings müssen zunächst die zukünftigen eigentumsrechtlichen Verhältnisse bekannt sein, um die Entwicklungen sowie deren Machbarkeit bei einem Runden Tisch berücksichtigen zu können.