Höchst: Anwohnersituation in der Storchgasse
Stellungnahme des Magistrats
Die Storchgasse wird im Rahmen der satzungsgemäßen Straßenreinigung − entsprechend der festgelegten Reinigungsklasse II − zweimal wöchentlich gereinigt. Die planmäßige Reinigung unseres Dienstleisters, der Frankfurter Entsorgungs- und Service GmbH, erfolgt hier in der Regel montags und donnerstags. Dabei werden alle losen Verunreinigungen im Sinne der Verkehrssicherheit aufgenommen und entsorgt. Eine außerordentliche Verunreinigung konnte bei einem Ortstermin am 29.03.2023 nicht festgestellt werden. Auch der Stabstelle Sauberes Frankfurt liegen seit 2022 keine Meldungen über illegale Ablagerungen in der Storchgasse vor. Hinsichtlich der überfüllten Abfallbehälter wird eine Überprüfung durch die Standplatzberatung der FES GmbH durchgeführt. Sollte die Behälterkapazität nicht ausreichen, kann eine Kapazitätserhöhung des Restabfallbehälters vorgenommen werden. Abfallbehälter dürfen gemäß § 4 Absatz 2 Nr.8 Satzung der Stadt Frankfurt am Main über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und Sondernutzungsgebühren ohne Erlaubnis maximal 24 Stunden auf öffentlichen Flächen bereitgestellt werden. Bei Verstößen kann das Straßenverkehrsamt entsprechende Maßnahmen gegen die jeweiligen Liegenschaftseigentümer:innen einleiten. Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Nutzung des "Full-Services" der FES immer einer Bereitstellung durch die Bürger:innen vorzuziehen ist, um die Problematik der Beistellung von Müll zu unterbinden und die Verweildauer der Tonnen im öffentlichen Raum zu verkürzen. In der mit dem Verkehrszeichen (VZ) 325 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) "Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs" beschilderten Storchgasse werden des Weiteren immer wieder Fahrzeuge außerhalb der Parkmarkierungen abgestellt. Der Bereich wird seitens der Städtischen Verkehrspolizei bereits verstärkt kontrolliert. Die Entdeckungswahrscheinlichkeit ist dennoch gering, da die Verstöße bedingt durch die umliegenden Geschäfte (u.a. ein Schnellrestaurant und eine Apotheke) meist nur kurzzeitig andauern und zudem oftmals billigend in Kauf genommen werden. Um hier mit repressiven Mitteln eine positive Änderung des Parkverhaltens zu erzielen, bedürfte es einer Omnipräsenz an Überwachungskräften. Diese ist weder personell darstellbar noch gesellschaftlich wünschenswert. Der Außendienst wird dennoch erneut von der Beschwerdelage in Kenntnis gesetzt. Hinsichtlich der Verkehrseinrichtung kann mitgeteilt werden, dass im Einmündungsbereich der Bolongarostraße auf der linken Fahrbahnseite eine Zickzackmarkierung zur Verdeutlichung des bestehenden Haltverbotes vorhanden ist. Um das kurzzeitige Abstellen von Fahrzeugen in der Storchgasse zwecks Andienung und Abholung von Speisen der in der Bolongarostraße ansässigen Schnellrestaurants zu minimieren, wurde vor der Storchgasse in der Bolongarostraße ein Bereich mittels VZ 286 StVO als Ladezone eingerichtet. Der Querschnitt der Verkehrsfläche außerhalb der legalen Parkplätze ist so gering, dass ein Befahren mit einem Kraftfahrzeug gerade noch möglich ist. In etwas breiteren Bereichen befinden sich zudem Grundstückzufahrten. Somit ist eine Abpollerung nicht möglich. Das Fehlverhalten einzelner Verkehrsteilnehmer:innen ist mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln nicht zu verhindern.