Lärm in der Gutleutstraße im Bereich zwischen Baseler Platz und Heilbronner Straße
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 10.10.2014, ST
1348
Betreff: Lärm in der
Gutleutstraße im Bereich zwischen Baseler Platz und Heilbronner Straße Die Rechtsgrundlage für die
Verwendung von blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn stellt § 38 Abs.
1 der Straßenverkehrsordnung dar. Demnach darf beides zusammen nur verwendet
werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere
gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende
Sachwerte zu erhalten. Für die Einsatzfahrzeuge von Feuerwehr und
Rettungsdiensten ist dies im Zusammenhang mit den §§ 3 Abs. 2 des Hessischen
Brandschutz- und Katastrophenschutzgesetzes und dem § 15 Abs. 2 des Hessischen
Rettungsdienstgesetzes zu sehen, welche jeweils eine Zielerreichungsfrist von
10 Minuten vorgeben. Die Entscheidung Sondersignal einzusetzen obliegt
nicht den Einsatzkräften, sondern wird im Einzelfall durch die zentrale
Leitstelle angeordnet. Blaues Blinklicht und Einsatzhorn fordern andere
Verkehrsteilnehmer auf, für die Einsatzkräfte "freie Bahn" zu schaffen und
dienen der Warnung weiterer Verkehrsteilnehmer, die sich noch nicht im
Sichtbereich der Straße befinden. Gerade auf vielbefahrenen Straßen und
Kreuzungen im Bereich der Gutleutstraße, wie sie auch in der Anregung des
Ortsbeirates benannt sind, ist der Einsatz der Sondersignale unumgänglich.
Der Fahrer des Einsatzfahrzeuges hat nach der
Anordnung einer Sondersignalfahrt (blaues Blinklicht mit Einsatzhorn) durch die
Leitstelle keinen Ermessensspielraum. Davon abweichende vom Fahrer getroffene
Entscheidungen, zum Beispiel das Abschalten des Einsatzhorns und daraus
resultierende Auswirkungen wie beispielsweise ein Unfall, gehen zu seinen
persönlichen Lasten. Die Fahrzeuge der Frankfurter Feuerwehr sind in der
Regel mit akustischen Warneinrichtungen für bevorzugte Wegebenutzer gemäß DIN
14610 mit den Bezeichnungen elektronisches Horn und Presslufthorn ausgestattet.
In diesen Fahrzeugen ist vorwiegend die Stadtschaltung verbaut, deren
Frequenzbereich zwischen 500 und 2000 Hertz liegt. Der Frequenzbereich des
Presslufthorns, der sogenannten Martin-Anlage, liegt zwischen 435 und 600
Hertz. Eine Umschaltmöglichkeit zwischen "Stadthorn" und "Landhorn" ist somit
nicht gegeben.
Trotz dieser rechtlichen
Voraussetzungen versuchen die Einsatzkräfte gerade auf die akustischen
Sondersignale soweit wie möglich, besonders in den Abend- und Nachtstunden, zu
verzichten. Es wird versucht, die Anwohner so wenig wie möglich zu belasten.
Dennoch verbleibt prinzipiell eine
Beeinträchtigung der Wohn- und Lebensqualität von Personen durch Fahrzeuge auf
der Alarmfahrt. Der Magistrat bittet jedoch zu berücksichtigen, dass vor allem
die Einsatzkräfte von Polizei, Rettungsdiensten und Feuerwehr nur tätig werden,
um Leben, Gesundheit oder Eigentum anderer Menschen in dieser Stadt zu
schützen. Das Martinshorn
verkündet, dass sich im öffentlichen Auftrag mutige Menschen auf den Weg
gemacht haben, anderen Menschen zu helfen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 17.06.2014, OM 3241