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Lärm in der Gutleutstraße im Bereich zwischen Baseler Platz und Heilbronner Straße

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 10.10.2014, ST 1348 Betreff: Lärm in der Gutleutstraße im Bereich zwischen Baseler Platz und Heilbronner Straße Die Rechtsgrundlage für die Verwendung von blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn stellt § 38 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung dar. Demnach darf beides zusammen nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Für die Einsatzfahrzeuge von Feuerwehr und Rettungsdiensten ist dies im Zusammenhang mit den §§ 3 Abs. 2 des Hessischen Brandschutz- und Katastrophenschutzgesetzes und dem § 15 Abs. 2 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes zu sehen, welche jeweils eine Zielerreichungsfrist von 10 Minuten vorgeben. Die Entscheidung Sondersignal einzusetzen obliegt nicht den Einsatzkräften, sondern wird im Einzelfall durch die zentrale Leitstelle angeordnet. Blaues Blinklicht und Einsatzhorn fordern andere Verkehrsteilnehmer auf, für die Einsatzkräfte "freie Bahn" zu schaffen und dienen der Warnung weiterer Verkehrsteilnehmer, die sich noch nicht im Sichtbereich der Straße befinden. Gerade auf vielbefahrenen Straßen und Kreuzungen im Bereich der Gutleutstraße, wie sie auch in der Anregung des Ortsbeirates benannt sind, ist der Einsatz der Sondersignale unumgänglich. Der Fahrer des Einsatzfahrzeuges hat nach der Anordnung einer Sondersignalfahrt (blaues Blinklicht mit Einsatzhorn) durch die Leitstelle keinen Ermessensspielraum. Davon abweichende vom Fahrer getroffene Entscheidungen, zum Beispiel das Abschalten des Einsatzhorns und daraus resultierende Auswirkungen wie beispielsweise ein Unfall, gehen zu seinen persönlichen Lasten. Die Fahrzeuge der Frankfurter Feuerwehr sind in der Regel mit akustischen Warneinrichtungen für bevorzugte Wegebenutzer gemäß DIN 14610 mit den Bezeichnungen elektronisches Horn und Presslufthorn ausgestattet. In diesen Fahrzeugen ist vorwiegend die Stadtschaltung verbaut, deren Frequenzbereich zwischen 500 und 2000 Hertz liegt. Der Frequenzbereich des Presslufthorns, der sogenannten Martin-Anlage, liegt zwischen 435 und 600 Hertz. Eine Umschaltmöglichkeit zwischen "Stadthorn" und "Landhorn" ist somit nicht gegeben. Trotz dieser rechtlichen Voraussetzungen versuchen die Einsatzkräfte gerade auf die akustischen Sondersignale soweit wie möglich, besonders in den Abend- und Nachtstunden, zu verzichten. Es wird versucht, die Anwohner so wenig wie möglich zu belasten. Dennoch verbleibt prinzipiell eine Beeinträchtigung der Wohn- und Lebensqualität von Personen durch Fahrzeuge auf der Alarmfahrt. Der Magistrat bittet jedoch zu berücksichtigen, dass vor allem die Einsatzkräfte von Polizei, Rettungsdiensten und Feuerwehr nur tätig werden, um Leben, Gesundheit oder Eigentum anderer Menschen in dieser Stadt zu schützen. Das Martinshorn verkündet, dass sich im öffentlichen Auftrag mutige Menschen auf den Weg gemacht haben, anderen Menschen zu helfen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 17.06.2014, OM 3241

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