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Radfahrverbot auf der Helmut-Sittler-Promenade

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

Stellungnahme des Magistrats vom 11.09.2015, ST 1347

Betreff: Radfahrverbot auf der Helmut-Sittler-Promenade Die Helmut-Sittler-Promenade hat neben der Erholungsfunktion auch als öffentliche Wegebeziehung für Fußgänger und Radfahrer eine hohe Bedeutung. So besteht beispielsweise ein nachvollziehbares Interesse, den Arthur-von-Weinberg-Steg zwecks Mainquerung zu nutzen, der auf direktem Weg über die Promenade erreicht wird. Eine zweifache Gleisquerung inklusive umständlicher und somit unattraktiver Wegeführung über den asphaltierten Fechenheimer Leinpfad findet keine Akzeptanz bei Radfahrenden von und nach Offenbach. Darüber hinaus ist der Uferweg für Ausflügler besonders interessant, er ist übersichtlich und verläuft "naturnah". Ohne eine Attraktivierung des asphaltierten "Fechenheimer Leinpfads" durch eine funktionierende, Umweg frei und nachvollziehbare Führung des Radverkehrs, wird die gewünschte Entflechtung der Verkehrsströme in der Praxis nicht funktionieren. Der Promenadenweg war nie per verkehrsrechtlicher Anordnung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde als reiner Fußweg ausgewiesen; die bis zur Entfernung vorhandene Beschilderung war ohne Genehmigung angebracht worden. Ein Ausschluss bzw. Verbot des Radverkehrs kann straßenverkehrsrechtlich nicht begründet werden. Geschilderte Konflikte zwischen Radfahrenden und Spaziergängern aufgrund von eindeutigem Fehlverhalten gibt es im gesamten Stadtgebiet und sind nicht durch zusätzliche Verkehrsregelungen vermeidbar. Eine Ahndung solcher Verstöße ist nur durch eine entsprechende Verkehrsüberwachung möglich. Hierfür genügt es bereits, dass rücksichtsloses bzw. gefährdendes Verhalten vorliegt. Ein Fahrverbot, welches unverhältnismäßiger Weise sämtlichen Radverkehr betreffen würde, ist für solche Sanktionen nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund bittet der Magistrat um Verständnis, dass er der vorliegenden Anregung nicht zu folgen vermag.