Baustelle Poseidon-Hochhaus
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 23.01.2012, ST
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Betreff: Baustelle
Poseidon-Hochhaus Zu 1) Der Magistrat kann mitteilen, dass Baugenehmigungen
grundsätzlich keine Aussagen über Uhrzeiten des Baustellenbetriebs beinhalten.
Diese ergeben sich vielmehr direkt aus den einschlägigen Normen und bedürfen
daher keiner Wiederholung. Die Behauptung, dass eine Baugenehmigung mit einer
Baustellennutzung bis 22 Uhr erteilt wurde, ist daher unzutreffend. Vielmehr ergibt sich aus der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - (AVV
Baulärm), dass Baustellen auch nach 20 Uhr bis 6 Uhr (Nachtzeit nach AVV
Baulärm) betrieben werden können, hier jedoch besonders niedrige
Immissionsrichtwerte einzuhalten sind. Anderweitige Beschränkungen (z.B. aus
der 32. Bundesimmissionsschutzverordnung) sind im vorliegenden Fall nicht
einschlägig. Zu 2) Die Einhaltung der Lärmgrenzwerte nach AVV Baulärm
obliegt grundsätzlich dem Bauherrn. Der Magistrat fordert entsprechende
Nachweise erst dann zur Überprüfung an, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die eine
Überschreitung der Lärmgrenzwerte nahelegen. Im vorliegenden Fall hat der Bauherr dem Magistrat
einen Prüfbericht einer anerkannten Prüfstelle vorgelegt. Demnach hat der
Bauherr die Vorgaben der AVV Baulärm auch nach 20 Uhr eingehalten, weitere
Messungen sind nach derzeitigem Stand daher nicht erforderlich. Der Magistrat
möchte abschließend mitteilen, dass laut Prüfbericht während der Messungen der
Verkehrslärm als stärkste Lärmquelle festgestellt wurde.
Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 24.10.2011, OM 467