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Baustelle Poseidon-Hochhaus

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 23.01.2012, ST 133 Betreff: Baustelle Poseidon-Hochhaus Zu 1) Der Magistrat kann mitteilen, dass Baugenehmigungen grundsätzlich keine Aussagen über Uhrzeiten des Baustellenbetriebs beinhalten. Diese ergeben sich vielmehr direkt aus den einschlägigen Normen und bedürfen daher keiner Wiederholung. Die Behauptung, dass eine Baugenehmigung mit einer Baustellennutzung bis 22 Uhr erteilt wurde, ist daher unzutreffend. Vielmehr ergibt sich aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - (AVV Baulärm), dass Baustellen auch nach 20 Uhr bis 6 Uhr (Nachtzeit nach AVV Baulärm) betrieben werden können, hier jedoch besonders niedrige Immissionsrichtwerte einzuhalten sind. Anderweitige Beschränkungen (z.B. aus der 32. Bundesimmissionsschutzverordnung) sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Zu 2) Die Einhaltung der Lärmgrenzwerte nach AVV Baulärm obliegt grundsätzlich dem Bauherrn. Der Magistrat fordert entsprechende Nachweise erst dann zur Überprüfung an, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die eine Überschreitung der Lärmgrenzwerte nahelegen. Im vorliegenden Fall hat der Bauherr dem Magistrat einen Prüfbericht einer anerkannten Prüfstelle vorgelegt. Demnach hat der Bauherr die Vorgaben der AVV Baulärm auch nach 20 Uhr eingehalten, weitere Messungen sind nach derzeitigem Stand daher nicht erforderlich. Der Magistrat möchte abschließend mitteilen, dass laut Prüfbericht während der Messungen der Verkehrslärm als stärkste Lärmquelle festgestellt wurde. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 24.10.2011, OM 467

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